Entscheidungsstichwort (Thema)

Speiseröhrenkrebs als Berufskrankheit. Ausschluß der sogenannten Kausalitätsberufung

 

Orientierungssatz

1. Der Speiseröhrenkrebs eines Straßenbauarbeiters wird nicht als Berufskrankheit gemäß § 551 Abs 2 RVO anerkannt.

2. Der Begriff der Berufskrankheit iS des § 150 Nr 3 SGG ist einengend iS des schädigenden Vorganges zu verstehen, so daß der Streit um die ursächliche Entstehung des Primärschadens durch § 150 Nr 3 erfaßt wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664179

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