nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Heilbronn (Entscheidung vom 06.09.2000; Aktenzeichen S 2 U 185/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.11.2003; Aktenzeichen B 2 U 32/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgericht Heilbronn vom 06. September 2000 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2000 verurteilt, den Bescheid vom 24. April 1997 zurückzunehmen und dem Kläger ab 12. Februar 1996 Halbwaisenrente zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme eines Ablehnungsbescheides und Gewährung von Hinterbliebenenrente hat.

Der am 17. November 1986 geborene Kläger ist der Sohn der am 19. Februar 1958 geborenen und am 12. Februar 1996 verstorbenen V. A. (Versicherte), die das Sorgerecht hatte und bei der er im Kornblumenweg 10 im südlichen Bereich von V. lebte. Sein Vater, der geschiedene Ehemann der Versicherten (Scheidung 17. Mai 1990), lebte im nordöstlich von V. gelegenen F ... Die Schule des Klägers befand sich in der Steinbeisstraße im nordwestlichen Bereich von V. , die Arbeitsstelle der Versicherten in der Erich-Blum-Straße im südöstlich von V. gelegenen E ... Die Entfernung zwischen der Wohnung der Versicherten und der des Vaters beträgt etwa 15 km, von der Wohnung des Vaters zur Schule 14 km, von der Wohnung der Versicherten zu ihrer Arbeitstelle 2 km sowie zur Schule etwa 2,5 km und von der Schule zur Arbeitsstelle der Versicherten 4,9 km. Die Versicherte war als Sachbearbeiterin beschäftigt und hatte Gleitzeit (Arbeitsbeginn zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr).

Den Angaben des Vaters der Versicherten und ihres geschiedenen Ehemannes zufolge hatte sich der Kläger alle zwei bis drei Wochen an den Wochenenden bei seinem Vater entsprechend seinem Sorgerecht aufgehalten und zwar von freitagabends je nach Absprache bis montagmorgens, wo ihn die Versicherte kurz vor Schulbeginn abholte, da der Vater schon sehr früh zur Arbeit musste. Nach dem Tode der Versicherten wurde das Sorgerecht für den Kläger auf den Vater übertragen.

Am 12. Februar 1996 gegen 7.00 Uhr erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich tödliche Verletzungen zuzog. Sie war zu diesen Zeitpunkt auf dem Weg von ihrer Wohnung zu der des Vaters des Klägers in F. , wo der Kläger das Wochenende verbracht hatte. Die Versicherte wollte ihren Sohn, der unter anderem nach Angaben seiner Großeltern und auch zwischen den Beteiligten unstreitig seinen Schulranzen bei sich hatte, abholen und zur Schule bringen und dann selbst weiter an ihren Arbeitsplatz fahren. Bereits auf der Fahrt nach F. ereignete sich der Unfall in Folge Eisglätte zwischen K. und S ...

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Waisenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 1997 ab, da die Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalles nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Sie habe sich nicht auf dem Weg zu ihrer 2 km entfernten südöstlich gelegenen Arbeitsstelle befunden, sondern sei in nordöstlicher Richtung zur etwa 15 km entfernten Wohnung des Vaters des Klägers gefahren. Diese Fahrt habe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, da es sich nicht um einen Weg zur Arbeitstätte gehandelt habe. Das Motiv für die Fahrt sei alleine die Zurückholung des Klägers im Rahmen der aus dem Sorgerecht der geschiedenen Eltern resultierenden Vereinbarung gewesen und habe ausschließlich auf familiären und somit eigenwirtschaftlichen Gründen beruht. Ein Zusammenhang mit der Aufnahme der versicherten betrieblichen Tätigkeit habe nicht bestanden.

Mit der selben Begründung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 1997 den Antrag auf Gewährung von Sterbegeld des Vaters der Versicherten, der die Beerdigungskosten übernommen hatte, ab.

Der Vater der Versicherten erhob fristgerecht Widerspruch, zu welchem er vortrug, die Abweichung vom unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Ort der Tätigkeit sei unschädlich. wenn sie erfolge, weil ein im Haushalt lebendes Kindes wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut oder mit anderen berufstätigen oder versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzt werde. Die Versicherte sei vom unmittelbaren Weg abgewichen, weil sie das fremder Obhut anvertraute Kind abgeholt habe und es auf direktem Weg zur Schule gebracht werden musste. Sie habe für das Verbringen des Klägers in die Schule sorgen müssen. Dieser habe die entsprechende Kleidung und den Schulranzen und die Bücher dabei gehabt. Es habe eine Fahrgemeinschaft vorgelegen. Sie sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Um Ihre Arbeit aufnehmen zu können, habe sie ihren Sohn abholen und bei der Schule abliefern müssen. Damit habe es sich um einen einheitlichen Arbeitsweg gehandelt. Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit bei der Arbeitgeberi...

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