Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Handelsvertreter. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Statusfeststellungsverfahren. Weisungsbefugnis. Arbeitszeit. Betriebliche Eingliederung. Berichtspflicht. Preisgestaltung. Arbeitsmittel. Unternehmerrisiko. Provisionsfixum

 

Leitsatz (amtlich)

Zur selbständigen Tätigkeit eines Handelsvertreters.

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz vgl BSG vom 29.1.1981 - 12 RK 63/79 = BSGE 51, 164 = SozR 2400 § 2 Nr 16.

 

Normenkette

SGB IV § 7 Abs. 1, § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1, § 2 S. 1 Nr. 9; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; HGB §§ 84, 86 Abs. 2

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Mai 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2011 aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin zwischen dem 1. November 2007 und dem 31. Oktober 2008 nicht in einem abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolgt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird in beiden Rechtszügen endgültig auf € 5.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Beigeladene zu 1) auf Grund einer Tätigkeit für die Klägerin zwischen dem 1. November 2007 und dem 31. Oktober 2008 als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in V.-S. eine Druckerei betreibt. Der Beigeladene zu 1) ist von Beruf Druckermeister und stellte ursprünglich in einer eigenen Druckerei Druckerzeugnisse her. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) schlossen am 1. November 2007 einen Vertrag, in dem die Klägerin als Gesellschaft und der Beigeladene zu 1) als Mitarbeiter firmieren. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

Der Mitarbeiter übernimmt als Außendienstmitarbeiter die Vertretung der Gesellschaft im Vertragsgebiet. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, im Vertragsgebiet selbst tätig zu werden.

Bei der Ausübung der Tätigkeit hat der Mitarbeiter die Interessen der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen. Er hat alles in seinen Kräften stehende zur Förderung des Absatzes im Vertragsgebiet zu tun.

Das Vertragsgebiet erstreckt sich auch das südliche Baden-Württemberg und die nördliche Schweiz.

Der Mitarbeiter betreut seinen bisherigen Kundenstamm sowie die Altkunden der Gesellschaft[;] außerdem ist es seine Aufgabe[,] neue Kunden zu gewinnen.

Der Mitarbeiter ist berechtigt und verpflichtet[,] Geschäfte für die Gesellschaft zu vermitteln.

Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma hat der Mitarbeiter Weisungen der Gesellschaft zu befolgen.

Der Mitarbeiter wird der Gesellschaft alle erforderlichen Nachrichten geben und sie über alle wichtigen Vorgänge im Vertragsgebiet unterrichten.

Der Mitarbeiter ist verpflichtet[,] die Kreditwürdigkeit seiner Altkunden und möglicher Neukunden im Rahmen seiner Möglichkeiten zu prüfen. Zweifel an der Bonität eines Kunden sind der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Die von der Gesellschaft festgelegten Preise sind für den Mitarbeiter verbindlich. Abweichende Vereinbarungen darf er nur nach Rücksprache mit der Gesellschaft treffen.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich[,] über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht dauert auch nach Beendigung dieses Vertrages fort.

Die Gesellschaft wird dem Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit nach besten Kräften unterstützen. Sie stellt ihm die für seine Tätigkeit erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Diese Unterlagen bleiben Eigentum der Gesellschaft.

[...]

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Provision nur für die Geschäfte[,] die während des Vertragsverhältnisses in oben erwähnten Gebiet abgeschlossen werden, wenn sie ausschließlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Kein Provisionsanspruch besteht für Geschäftsabschlüsse, die die Gesellschaft direkt mit Kunden abgeschlossen hat.

Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit die Ausführung des Geschäfts unmöglich geworden ist, ohne dass die Gesellschaft die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder ihr die Ausführung nicht zuzumuten ist.

Für Geschäfte, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Mitarbeiters bestimmt sind, besteht keine Provisionspflicht.

Der Provisionsanspruch entsteht sobald und soweit der Kunde den vollen Kaufpreis bezahlt hat. Unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises hat der Mitarbeiter Anspruch auf einen Provisionsvorschuss[,] wenn die Gesellschaft das Geschäft ausgeführt hat. Der Vorschuss beträgt 50% der vereinbarten Provision.

Die dem Mitarbeiter zustehende Provision beträgt 15% des Umsatzes bei seinen bishe...

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