Orientierungssatz

Nimmt der Versicherte während seines am Ende des Beschäftigungsverhältnisses liegenden Urlaubs eine andere, versicherungsfreie Beschäftigung oder Tätigkeit auf, so gilt die Zeit des Urlaubs in analoger Anwendung des § 168 Abs 1 S 2 AFG als Beschäftigungszeit.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659545

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