Orientierungssatz
Nimmt der Versicherte während seines am Ende des Beschäftigungsverhältnisses liegenden Urlaubs eine andere, versicherungsfreie Beschäftigung oder Tätigkeit auf, so gilt die Zeit des Urlaubs in analoger Anwendung des § 168 Abs 1 S 2 AFG als Beschäftigungszeit.
Fundstellen
Dokument-Index HI1659545 |
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