Entscheidungsstichwort (Thema)

Renten- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflicht bzw -freiheit. Statusfeststellungsverfahren. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co KG

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei der Statusfeststellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH & Co KG kommt es maßgebend darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer Weisungen der Gesellschafterversammlung an sich verhindern kann. Hierfür gelten bei der GmbH & Co KG dieselben Grundsätze wie bei der GmbH.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.07.2020; Aktenzeichen B 12 R 4/19 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19.01.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.03.2015 (streitiger Zeitraum) in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung sowie das Recht der Arbeitsförderung.

Der 1982 geborene Kläger ist von Beruf Bauingenieur. Er betreibt seit Dezember 2012 zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester verschiedene Unternehmen im Bereich des Baugewerbes, darunter auch die Beigeladene in Form einer GmbH & Co. KG. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, ebenfalls eine GmbH & Co. KG, wurde ursprünglich vom Vater des Klägers als Gesellschafter und Geschäftsführer geführt. 1989 starb der Vater und die Anteile am Unternehmen gingen auf die Ehefrau und die Kinder, u.a. den Kläger und die erwähnte Schwester, über. Der damals zum Geschäftsführer bestellte Mitarbeiter des Vaters schied zum 31.12.2012 aus dem Unternehmen aus. Deshalb und weil die Kinder nach Studium und Praktika nunmehr in der Lage waren, das Familienunternehmen weiterzuführen, erfolgte zum 01.12.2012 eine entsprechende Umstrukturierung. Dabei sollte der Kläger den technischen Bereich des Unternehmens und seine Schwester, Diplom-Betriebswirtin, den kaufmännischen Bereich übernehmen. Die Mutter sollte an der operativen Geschäftsführung nicht teilnehmen.

Vor diesem Hintergrund ist der Kläger seit dem 01.12.2012 als Geschäftsführer der Beigeladenen tätig. Grundlage dieser Tätigkeit ist der - aus wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Gründen (vgl. Bl. 91 LSG-Akte) - zwischen ihm und der Beigeladenen am 01.12.2012 vereinbarte Dienstvertrag. Nach § 2 dieses Dienstvertrages ergeben sich die rechtlichen Pflichten des Klägers unter anderem aus der - bislang allerdings nicht existierenden - Geschäftsordnung sowie Beschlüssen und Weisungen der Gesellschafterversammlung. Nach § 6 des Dienstvertrages vertritt der Kläger die Beigeladene neben den übrigen Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe seiner Bestellung und der Satzung (6.1.). Er hat die ihm auferlegten Beschränkungen (unter anderem durch Beschlüsse oder Weisungen der Gesellschafterversammlung) zu beachten (6.2.) und er bedarf für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung (6.3.). Als Vergütung erhält er für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt in Höhe von 30.000 €, zahlbar in 12 Monatsbeträgen, jeweils am Ende des Monats, abzüglich der gesetzlichen Abzüge, sowie eine Jahrestantieme (§ 7 des Dienstvertrages) und § 8 sieht den Ersatz seiner Spesen vor. Der Kläger hat nach § 9 des Dienstvertrages Anspruch auf einen jährlichen Urlaub von 25 Arbeitstagen, den er mit den übrigen Geschäftsführern und der Gesellschafterversammlung abzustimmen hat. Im Falle der Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Verhinderung wird die monatliche Vergütung für die Dauer von sechs Wochen in voller Höhe und danach für weitere zwölf Wochen, ergänzend zur von der Beigeladenen abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung, in Höhe von 30 % weitergezahlt (vgl. § 10 des Dienstvertrages). Nach § 11 des Dienstvertrages hat der Kläger seine gesamte Arbeitskraft und deren Ergebnisse sowie alle Erfahrungen und Kenntnisse allein der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Jede auf Erwerb gerichtete andere Beschäftigung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, ebenso wie die Übernahme von Mandaten in Gremien. In § 12 des Dienstvertrages ist ein Wettbewerbsverbot mit Vertragsstrafe vereinbart. Der die Haftung des Klägers gegenüber der Beigeladenen regelnde § 16 des Dienstvertrages enthält unter anderem einen Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit. Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf den Dienstvertrag Bl. 28 ff. VA Bezug genommen.

Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen ist der Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau, die Herstellung von entsprechenden Fertigteilen, die Herstellung und der Vertrieb von Mix-Beton, der Groß- und Einzelhandel mit Baumaterialien aller Art, Bagger- und Planierarbeiten sowie der Straßenbau (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Persönlich haftende Gesellschaf...

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