Leitsatz (amtlich)
1. § 1278 Abs 1 RVO ist auch dann anzuwenden, wenn die Unfallrente für einen Unfall gewährt wird, der sich vor der erstmaligen Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ereignet hat. § 1278 Abs 3 Nr 1 RVO gilt insoweit nicht analog.
2. Zur Frage, ob die aufgrund eines Unfalls, den der Sohn des landwirtschaftlichen Unternehmers am 13.2.1941 im sogenannten "Reichsgau Wartheland" erlitten hat, gewährte Rente "auf eigener Beitragsleistung des Versicherten" iS des § 1278 Abs 3 Nr 2 RVO beruht.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1664540 |
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