Leitsatz (redaktionell)

Abwege, um ein Kind in fremde Obhut zu verbringen (RVO § 550 Abs 2 Nr 1):

Bei Verbringen eines Kindes in fremde Obhut wegen beruflicher Tätigkeit ist nur der zum Zwecke der Unterbringung des Kindes erforderliche Weg geschützt. Dieser Weg beginnt und endet mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem das Kind untergebracht ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.12.1977; Aktenzeichen 2 RU 49/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653217

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