Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer Verfolgtenzeit als Ersatzzeit. freiwilliger Arbeitsdienst als Ausfallzeit

 

Orientierungssatz

1. Für die Annahme einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme genügt es nicht, daß der Verfolgte einer vom Nationalsozialismus verfolgten "Rasse" angehört hat, sondern es muß hinzukommen, daß er wegen dieser Zugehörigkeit verfolgt worden ist (vgl BGH 1956-07-11 IV ZR 85/56 = LM Nr 3 zu § 47 BEG 1956). Die Billigung oder Veranlassung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers muß dabei grundsätzlich bestimmte, individuelle Maßnahmen betreffen. Eine Maßnahme kann nur dann als von einer Dienststelle oder einem Amtsträger gebilligt angesehen werden, wenn diese von der bestimmten Gewalttat gewußt haben oder nachträglich erfahren und ihr zugestimmt haben. Eine Billigung unbestimmter Gewalttaten liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich für Gewalttaten bestimmter Art oder für solche im Zusammenhang mit bestimmten Ereignissen erklärt worden ist (vgl BGH 1957-01-25 IV ZR 289/56 = LM Nr 2 zu § 2 BEG 1956). Soweit "Gewaltmaßnahmen" von Privaten, etwa von Firmen, vorgenommen worden sind, müssen mindestens konkrete Feststellungen getroffen werden, wenn die Maßnahmen nicht allgemein durch Dienststellen oder Amtsträger veranlaßt worden sind.

2. Der freiwillige Arbeitsdienst kann nur dann als Ausfallzeit berücksichtigt werden, wenn er eine Zeit der Arbeitslosigkeit darstellt, und zwar eine (nicht) unterstützte, der Kläger beim ArbA gemeldet gewesen ist, und wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654999

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