Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsunfähigkeit. angelernter Flugzeugbauer. Leistungsvermögen

 

Orientierungssatz

Zur Erwerbsunfähigkeit eines angelernten Flugzeugbauers, der noch leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von Überkopfarbeit, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 5 kg, häufigem Bücken, Treppensteigen, Arbeiten und steigen auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeit, Wechsel- und Nachtschicht sowie unter Hitze-, Kälte-, Zugluft- oder Nässeexposition vollschichtig verrichten kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.08.2002; Aktenzeichen B 5 RJ 8/02 R)

BSG (Urteil vom 30.01.2002; Aktenzeichen B 5 RJ 6/01 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).

Der ... ....1946 geborene Kläger war seit Oktober 1970 als angelernter Flugzeugbauer bei der Firma D (Werk S) versicherungspflichtig beschäftigt. Ein drittes stationäres Heilverfahren wurde vom 26. September 1995 bis 07. November 1995 in der Rehaklinik S. in D durchgeführt, wo er mit den Diagnosen "rezidivierendes Lumbalsyndrom mit radikulären Ausfällen bei Protrusion L4/L5 rechts, Skoliose der LWS aufgrund einer Beinverkürzung rechts um 2 cm, trockener Reizhusten und trockener Alkoholiker" als arbeitsunfähig entlassen wurde. Seit 26. Februar 1996 ist der Kläger wegen einer Lumboischialgie rechts mit Wurzelkompression arbeitsunfähig erkrankt (MDK-Gutachten von Dr. W vom 21. Mai 1996). Vom 03. Juni 1996 bis 25. Juni 1996 befand er sich deswegen in stationärer Behandlung in der Orthopädischen Universitätsklinik H Mit den Diagnosen eines unkomplizierten mediolateralen MPP L4/L5 rechts, Wurzelkompression L5 und Lumboischialgie L5 wurde er nach konservativer Therapie als weitgehend beschwerdefrei entlassen. Wegen der Arbeitsunfähigkeit bezog der Kläger zunächst Gehaltsfortzahlung von seinem Arbeitgeber bis 08. April 1996, danach im Anschluss Krankengeld und ab 19. Oktober 1996 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Der Grad seiner Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) beträgt seit dem 18. Juli 1992 60.

Am 10. September 1996 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab er an, er halte sich seit Februar 1996 wegen des Bandscheibenvorfalls, Typhus und Magenbeschwerden für erwerbsunfähig. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine chirurgische Untersuchung und Begutachtung des Klägers. In ihrem Gutachten vom 20. November 1996 diagnostizierte Dr. E ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei mehrfachen Bandscheibenläsionen (aktuell NPP L4/5 und Wurzelkompression L5/S1 rechts mit Funktionsdefizit des Rumpfes), rezidivierende Halswirbelsäulenbeschwerden, funktionell bisher gut kompensiert, rezidivierende vertebragen/muskulär ausgelöste Kopfschmerzen sowie rezidivierende epigastritische Beschwerden bei früherer Ulcusanamnese und 2/3-Magenresektion, zur Zeit ohne organisch-pathologischen Befund. Insgesamt erachtete sie den Kläger für vollschichtig leistungsfähig für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von häufigem Bücken, besonderem Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließband) sowie Kälte- und Nässeexposition. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. November 1996 den Rentenantrag mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig verrichten.

Auf seinen hiergegen am 17. Dezember 1996 erhobenen Widerspruch führte die Beklagte berufskundliche Ermittlungen über den letzten Arbeitsplatz des Klägers durch und anerkannte daraufhin am 05. Mai 1997, dass der Kläger berufsunfähig sei. Mit Bescheid vom 17. Juni 1997 gewährte sie ihm hierauf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.09.1996.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 1997 geltend machte, dass er nach wie vor Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente erhebe und seit seiner Antragstellung weitere gesundheitliche Verschlechterungen eingetreten seien, veranlasste die Beklagte nach Beiziehung mehrerer Befundberichte eine erneute orthopädische Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Dr. K bestätigte in seinem Gutachten vom 07. November 1997 wiederum ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von häufigem Bücken, Klettern oder Steigen auf Gerüste und Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel über 2,5 kg sowie längeren Anmarschwegen über 1000 Meter. Den bekannten Diagnosen fügte er noch eine Cervicocephalgie und -brachialgie (zur Zeit ohne nachweisbare Funktionseinschränkungen), eine Chondropathia patellae, Hinweise auf eine geringgradige Claudicatio spinalis, Prostatahyperplasie, Veränderungen der Hüftgelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkungen sowie einen Verdacht auf vegetative Kreislaufregulationsstörung und coronare Herzkrankheit hinz...

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