Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrags(zahn)arzt. Kündigung der Zulassung isoliert nur für Primärkassenbereich. einheitlicher Zulassungsstatus ab 1.1.1993. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Der neue einheitliche Zulassungsstatus ab 1.1.1993 gilt auch für diejenigen Ärzte, für die bis zum 31.12.1992 noch der Rechtszustand vor dem 1.1.1977 galt und die - aufgrund des Art 2 § 6 KVWG vom 23.12.1976 - bis Ende 1992 noch das Recht hatten, sich durch Verzicht auf die Primärkassen-Zulassung auf die Ersatzkassen-Versorgung zu beschränken. Auch für diejenigen, die dieses Verzichtsrecht noch kurz vor dem 31.12.1992 ausgeübt, aber wegen der Rechtsfolgen-Aufschub-Frist die Beschränkung auf die Ersatzkassen-Versorgung noch nicht erreicht hatten, ist der einheitliche neue Zulassungsstatus mit Wirkung ab 1.1.1993 mit der Folge eingetreten, daß die Rechtsfolge der Beschränkung auf die Ersatzkassen-Versorgung nicht mehr eintreten konnte.

2. Die Schlußfolgerung, daß die Teilnahme eines Vertragszahnarztes an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung aufgrund der ab 1.1.1993 geltenden Neuregelung trotz eines bereits erklärten Verzichts nicht mehr isoliert nur für den Primärkassen-Bereich enden konnte, ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.12.1997; Aktenzeichen 10 RAr 3/97)

BSG (Urteil vom 08.05.1996; Aktenzeichen 6 RKa 16/95)

BSG (Urteil vom 08.05.1996; Aktenzeichen 6 RKa 20/95)

BSG (Urteil vom 15.11.1995; Aktenzeichen 6 RKa 17/95)

BSG (Urteil vom 14.09.1995; Aktenzeichen 5 RJ 10/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667818

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