Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Wintergeld, Schlechtwettergeld und Zuschuß zum Rentenversicherungsbeitrag. Vorbehalt

 

Orientierungssatz

Zur Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von unter Vorbehalt gezahltem Wintergeld, Schlechtwettergeld und Zuschuß zum Rentenversicherungsbeitrag wegen Fehlens offenbar vorsätzlich nicht geführter Stundenaufschriebe des Arbeitgebers als Nachweis für die Anspruchsvoraussetzungen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten zum Ersatz des in den Zeiträumen vom 1. Dezember 1991 bis 31. März 1992 und vom 1. Dezember 1992 bis 31. März 1993 in Höhe von insgesamt 10.936,44 DM gezahlten Wintergeldes (WG) und Schlechtwettergeldes (SWG) verpflichtet ist; weiter wendet sich die Klägerin gegen die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen über einen Zuschuß zu den Rentenversicherungsbeiträgen (RV-Beitragszuschuß) in den genannten Leistungszeiträumen und die Rückforderung von insgesamt 515,27 DM.

Die Klägerin, ein Dachdeckerbetrieb, hatte vom Arbeitsamt W (ArbA) bereits in früheren Jahren, so u.a. für den Leistungszeitraum 1. Dezember 1990 bis 31. März 1991 WG, SWG und RV-Beitragszuschüsse zum SWG bezogen. Anläßlich einer am 24. Juli 1991 vom ArbA durchgeführten Betriebsprüfung, bei der die Klägerin keine Arbeitszeitnachweise für den vorgenannten Leistungszeitraum hatte vorlegen können, hatte sie sich durch schriftliche Erklärung ihres Geschäftsführers verpflichtet, in Zukunft bislang nicht vorhanden gewesene "Stundenaufschriebe" zu führen; in diesen Aufzeichnungen sollten die Baustellen, auf denen gearbeitet und mit der Arbeit ausgesetzt wurde, die Namen der Arbeitnehmer, die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, die Art der verrichteten Arbeit und die Kalendertage, an denen die Arbeitnehmer gearbeitet oder infolge Schlechtwetters mit der Arbeit ausgesetzt hatten, sowie Krankheits- und Urlaubstage vermerkt werden. In der Erklärung hatte der Geschäftsführer der Klägerin ferner bestätigt, darüber unterrichtet zu sein, daß WG und SWG bei nicht ordnungsgemäß geführten Stundenaufschrieben nicht gewährt werden könnten.

Unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare (Abrechnungslisten) beantragte die Klägerin am 15. April 1992 für den Zeitraum vom 1. Dezember 1991 bis 31. März 1992 für insgesamt vier Arbeitnehmer und am 16. April 1993 für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis 31. März 1993 für insgesamt drei Arbeitnehmer WG, SWG und RV-Beitragszuschüsse zum SWG, und zwar mit der Maßgabe, daß die Leistungen nach Möglichkeit schon gewährt werden sollten, bevor die Abrechnungslisten vom ArbA anhand der betrieblichen Arbeitszeit- und Lohnunterlagen geprüft worden seien. In den Abrechnungslisten war bestätigt, daß die darin gemachten Angaben nach bestem Wissen, sorgfältiger Prüfung und unter Beachtung der Anleitung sowie des Merkblatts über die Winterbauförderung erstellt worden seien. Die Antragsformulare enthielten ferner jeweils eine Verpflichtungserklärung über das Einverständnis mit einer rückwirkenden Aufhebung des Bewilligungsbescheids und der Erstattung der zuviel erhaltenen Beträge, wenn und soweit die Prüfung der Abrechnungslisten anhand der Arbeitszeit- und Lohnunterlagen ergebe, daß WG, SWG und RV-Beitragszuschüsse zu Unrecht gewährt worden seien. Durch Bescheid vom 30. April 1992 bewilligte das ArbA für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 31. März 1992 WG in Höhe von 3.358,-- DM, SWG in Höhe von 3.765,72 DM sowie einen RV-Beitragszuschuß in Höhe von 333,27 DM (zusammen 7.456,99 DM). Mit Bescheid vom 6. Mai 1993 wurde für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis 31. März 1993 WG in Höhe von 1.733,-- DM, SWG in Höhe von 2.079,72 DM sowie ein RV-Beitragszuschuß in Höhe von 182,-- DM (zusammen 3.994,72 DM) bewilligt. Die Bescheide enthielten jeweils den Hinweis, daß die Abrechnungslisten für die angegebenen WG/SWG-Abrechnungszeiträume noch nicht mit den Arbeitszeit- und Lohnunterlagen des Betriebs verglichen worden seien; die Leistungen würden daher nur unter dem Vorbehalt gezahlt, daß etwa zu Unrecht gezahlte Beträge an das ArbA zurückzuzahlen seien, wenn sich nachträglich herausstelle, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorgelegen hätten oder weggefallen seien; in diesen Fällen werde der Bewilligungsbescheid rückwirkend aufgehoben; auf die Verpflichtungserklärung der Klägerin werde Bezug genommen.

Anläßlich der Betriebsprüfung am 13. Juli 1993 stellte sich heraus, daß im Betrieb der Klägerin weiterhin keine Stundenaufschriebe geführt worden waren. Mit Schreiben vom 30. Juli 1993 hörte das ArbA die Klägerin zu der beabsichtigten Aufhebung der vorgenannten Leistungsbescheide sowie der Rückforderung von WG, SWG und der RV-Beitragszuschüsse in Höhe von insgesamt 11.451,71 DM an; eine Antwort der Klägerin hierauf ging nicht ein. Mit Bescheid vom 13. September 1993 verlangte das ArbA Ersatz für das in den Zeiträumen vom 1. Dezember 1991 bis 31. März 1992 und vo...

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