nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Mannheim (Entscheidung vom 19.08.1999; Aktenzeichen S 6 AL 3314/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 7/10 der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattungspflicht der Klägerin wegen einer Konkurrenzklausel streitig. Hierbei ist zwischen den Beteiligten noch umstritten, ob die Klägerin 30% des ihrem früheren Arbeitnehmer B. vom 1.1.1997 bis 31.5.1997 gewährten Arbeitslosengeldes (Alg) an die Beklagte zu erstatten hat.

Die Klägerin beschäftigte B vom 1.10.1994 bis 31.12.1996 als kaufmännischen Angestellten. In dem von der Klägerin mit B geschlossenen Anstellungsvertrag vom 23.8.1994 verpflichtete sich B, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren weder direkt noch indirekt mit der Firma A. M., in vertragliche Beziehungen zu treten, sei dies in Form eines Arbeitsverhältnisses oder in anderer Form. Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug für die Dauer des Wettbewerbsverbotes zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Hälfte der von B zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.

Am 10.9.1996 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit B zum 31.12.1996. Mit Wirkung zum 1.1.1997 meldete sich B beim Arbeitsamt M., Dienststelle W. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit Bewilligungsbescheid vom 8.1.1997 bewilligte die Beklagte ihm Alg in Höhe von DM 505,80 wöchentlich (DM 84,30 täglich, Bemessungsentgelt DM 1.320,-, Leistungsgruppe C/0, Lohnersatzquote 60 v.H., Leistungstabelle 1997, Anspruchsdauer 312 Tage). Der Kläger bezog diese Leistungen bis zum 31.5.1997.

Mit Schreiben vom 2.12.1996 wies die Beklagte die Klägerin auf die mögliche Erstattungspflicht wegen der Wettbewerbabrede gem. § 128a AFG hin und klärte sie darüber auf, dass die Erstattungspflicht entfalle, wenn die Klägerin auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichten würde. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 8.1.97 mit, sie verzichte nicht auf die Wettbewerbsabrede.

Mit (Grundlagen-) Bescheid vom 12.3.1997 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zu der Erstattung des während der Dauer des Wettbewerbsverbotes an B gezahlten Alg sowie der hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.11.1997 zurück.

Am 8.12.1997 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Hierzu hat sie ausgeführt, die Beschränkung des Wettbewerbs auf einen einzigen Konkurrenzbetrieb führe nicht dazu, dass die Vermittlung in eine neue Arbeitsstelle wesentlich erschwert werde. Die Erstattung des Alg sei daher nicht verhältnismäßig.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Abrechnungsbescheid vom 13.3.1998 erlassen, mit dem sie den Erstattungsbetrag für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.5.1997 auf insgesamt DM 19.195,80 festgesetzt hat.

Mit Urteil vom 19.8.1999 hat das SG den Bescheid vom 12.3.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.11.1997 und den Bescheid vom 13.3.1998 aufgehoben. Diese Bescheide beruhten, wie das BVerfG mit Beschluss vom 10.11.98 - 1 BvR 2296/96 - (BVerfGE 99,202) entschieden habe, auf einer verfassungswidrigen Norm. Das SG sei auch nicht verpflichtet, das Verfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.

Am 3.9.1999 hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt (L 12 AL 3600/99) und beantragt, entsprechend der Auffassung des BVerfG den Rechtsstreit bis zum Zeitpunkt einer Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen.

Mit Beschluss vom 20.1.2000 hat der Senat das Verfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, spätestens bis 1.1.2001 ausgesetzt.

Auf Antrag der Klägerin vom 19.1.2001 hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen.

Mit Bescheid vom 12.3.2001 hat die Beklagte, unter Hinweis auf die ab 1.1.2001 in Kraft getretenen neue Fassung des § 148 SGB III die bisherigen Bescheide ersetzt und den Erstattungsbetrag auf 30 % der Aufwendungen reduziert. Die Klägerin habe somit DM 5.758,74 zu erstatten. Weil die Klägerin bereits einen Betrag von DM 9.597,90 erstattet habe, werde der Betrag in Höhe von DM 3.839,16 wieder ausgezahlt.

Die Klägerin führt aus, auch der Bescheid vom 12.3.2001 sei rechtswidrig. Die Entscheidung des BVerfG vom 10.11.1998 sei in der Weise auszulegen, daß den Arbeitgeber nur dann eine Erstattungspflicht treffe, wenn die Wettbewerbsvereinbarung im konkreten Fall ursächlich für die Arbeitslosigkeit sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, das Wettbewerbsverbot habe sich nur auf einen Mitbewerber bezogen. Die Vermittelbarkeit des B sei nicht eingeschränkt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Bescheid vom 12.3.2001 entspreche der gesetzlichen Neuregelung.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten s...

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