Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschlußerrichtung einer IKK. Bundesunmittelbarkeit. zuständige Genehmigungsbehörde. Mitwirkungsbefugnis. Gesellenausschusses. Wandel. Beschäftigtenstruktur

 

Orientierungssatz

1. Die Genehmigung einer Anschlußerrichtung ist ebenso wie die Errichtungsgenehmigung ein gestaltender Verwaltungsakt, dessen Wirkung sich in einer einmaligen Gestaltung erschöpft. Mit der Wirksamkeit der Genehmigung ist die Anschlußerrichtung vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an kommen selbst im Fall einer von Beginn an bestehenden Rechtswidrigkeit der Anschlußerrichtungsgenehmigung deren Aufhebung und eine Beseitigung der Anschlußerrichtung mit Wirkung ex tunc nicht mehr in Betracht. Ihre Folgen können dann nur in entsprechender Anwendung des § 163 S 1 Nr 2 SGB 5 mit Wirkung ex nunc beseitigt werden.

2. Die Genehmigung einer Anschlußerrichtung ist nicht deshalb rechtswidrig oder gar nichtig, weil das BVA zu deren Erteilung nicht zuständig gewesen wäre. Das Gegenteil ergibt sich aus § 253 Abs 1 RVO aF iVm § 6 S 2 BVAG. Diese Regelung kann nicht dahin verstanden werden, daß ein bundesunmittelbarer Träger erst nach seiner Errichtung bestehe und allein deshalb die Landesbehörden für die Errichtungsgenehmigung zuständig seien (vgl BSG vom 13.11.1985 - 1/8 RR 5/83 = BSGE 59, 122, 124). § 6 BVAG muß daher verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß die Genehmigung der Errichtung und des Anschlusses bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger in jedem Fall in die Zuständigkeit des BVA fällt, also auch dann, wenn durch die Genehmigung der bundesunmittelbare Versicherungsträger erst entsteht, und unabhängig davon, ob sie daneben auch landesunmittelbare Sozialversicherungsträger betrifft.

3. Um die Bundesunmittelbarkeit eines Krankenversicherungsträgers (hier IKK) zu begründen, reicht es schon aus, daß ein der Trägerinnung angehörender Innungsbereich in einem anderen Bundesland eine einzige unselbständige Zweigniederlassung mit nur einem ständig Beschäftigten unterhält.

4. Die Befugnis des Gesellenausschusses zur Mitwirkung bei der Errichtung einer IKK verliert deshalb ihren tragenden Grund noch nicht allein durch eine Verschiebung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Gesellen zu Nichtgesellen. Nur unter der Voraussetzung eines grundlegenden Wandels der Beschäftigungsstruktur im Handwerk, welche das Verschwinden seiner strukturellen Besonderheiten zur Folge hätte, wäre der die Ungleichbehandlung von Gesellen und Nichtgesellen bis jetzt noch rechtfertigende Grund entfallen. Der Ersatz der Urabstimmung aller Beschäftigten durch die Beteiligung des Gesellenausschusses ist deshalb auch heute noch mit dem GG vereinbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.07.1992; Aktenzeichen 9a RV 8/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666307

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