Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewaltopfer. Erstattung von Heilbehandlungskosten. Antragsbefugnis des Sozialhilfeträgers
Orientierungssatz
Die in § 91a S 1 BSHG normierte Antrags- und Prozeßführungsbefugnis erstreckt sich auch auf die Feststellung einer Leistung nach dem OEG.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1660493 |
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