Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewaltopfer. Erstattung von Heilbehandlungskosten. Antragsbefugnis des Sozialhilfeträgers

 

Orientierungssatz

Die in § 91a S 1 BSHG normierte Antrags- und Prozeßführungsbefugnis erstreckt sich auch auf die Feststellung einer Leistung nach dem OEG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen B 9 VG 6/96 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660493

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