Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 55a Abs 1 S 1 AFG aufgenommen wird die selbständige Tätigkeit, wenn erstmals eine unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen wird; für ausschließlich der Vorbereitung dienende Tätigkeiten wird kein Überbrückungsgeld gewährt.

2. Zeitlich begrenzte Lücken zwischen dem Ende des Leistungsbezugs und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sind auch dann unschädlich, wenn die Lücke nicht durch einen Ruhenstatbestand ausgefüllt ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669038

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