Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsrecht. ehemalige DDR. Arbeitsunfall. Fiktion. Ausschlußfrist. Vertrauensschutz

 

Orientierungssatz

1. Zum Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalles beim illegalen Überschreiten der Demarkationslinie in west-östlicher Richtung (von der BRD in die DDR).

2. Bei der Frist des § 1150 Abs 2 S 2 Nr 1 RVO handelt es sich um keine Antrags-, sondern um eine gesetzliche Ausschlußfrist mit der Folge, daß § 16 SGB 1 nicht anwendbar ist.

3. Die gesetzliche Fiktion des § 1150 Abs 2 S 1 RVO aus Gründen des Vertrauensschutzes und Wahrung des Besitzstands gilt nur für die Personen, die vor dem 1.1.1992 nach dem Recht der DDR einen Arbeitsunfall erlitten hatten und in der DDR (Beitrittsgebiet) wohnhaft geblieben waren.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660414

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