Entscheidungsstichwort (Thema)

Opferentschädigung. Mitverursachung. tatförderndes Verhalten. Unbilligkeit

 

Orientierungssatz

Die Geschädigte hat bei der Abwehr von die Nachtruhe störendem Lärm durch ihr Verhalten zum Eintritt der Schädigung zumindest annähernd gleichwertig beigetragen; deshalb besteht kein Anspruch auf Opferentschädigung. 2. Versorgungsleistungen nach dem OEG sind auch dann zu versagen, wenn tatbezogene Umstände den gleichen Rang wie eine Mitverursachung erreicht haben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.10.1998; Aktenzeichen B 9 VG 2/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660745

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