Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfügbarkeit während eines Urlaubs Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit iS des AFG § 152 Abs 1. Erneute Antragstellung nach Leistungsentzug

 

Orientierungssatz

1. Aus der Tatsache, daß Anspruch auf Alhi nur besteht, solange der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, folgt, daß es einen Anspruch auf Urlaub von der Arbeitsbereitschaft unter Fortzahlung der Alhi nicht gibt.

Eine Ortsabwesenheit wegen Urlaubs von zwei, ausnahmsweise drei Wochen, steht der Verfügbarkeit dann nicht entgegen, wenn zumutbare Stellenangebote nicht zu erwarten sind.

2. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, dh eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt (vgl BSG 1976-08-31 7 RAr 112/74 = BSGE 42, 184). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn jemand dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte oder wenn er schon einfachste, naheliegende Überlegungen unterläßt (vgl BGH 1953-05-21 IV ZR 192/52 = BGHZ 10, 74). Grobe Fahrlässigkeit ist deshalb regelmäßig dann zu bejahen, wenn sich der Leistungsempfänger ohne besonderen Aufwand über seine ihm obliegenden Verpflichtungen orientieren konnte.

3. Zum Erfordernis erneuter Antragstellung nach rückwirkender Aufhebung der die Leistungen bewilligenden Entscheidung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.03.1981; Aktenzeichen 7 RAr 20/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654778

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