Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Bedarf nach einem Hilfsmittel vor dem 1974-10-01 entstanden und es vor diesem Zeitpunkt ärztlich verordnet worden, ist es aber erst nach dem 1974-09-30 bei der KK beantragt und vom Sozialhilfeträger beschafft worden, so hat die KK die vollen Kosten zu erstatten, auch wenn sie nach dem bis zum 1974-09-30 geltenden Recht nur zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet war.

2. Ein Fahrstuhl ist für einen gehunfähigen körperlich und geistig Behinderten auch dann ein Hilfsmittel iS von RVO § 182b, wenn die Behinderung nicht zu beeinflussen ist und der Behinderte mit dem Fahrstuhl nicht selbst fahren, sondern darin nur von Pflegepersonal geschoben werden kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655864

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