Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang zur KVdR. Rentner. Vorversicherungszeit. Neun-Zehntel-Belegung. durchgehende Versicherungsfreiheit während der Beschäftigungszeit als Beamter in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens. private Krankenversicherung. rückwirkende Aberkennung der Beamteneigenschaft. Angebot eines faktisch erreichbaren Krankenversicherungsschutzes bei verfassungsrechtlichem Gebot nur im Wege des öffentlichen Dienstrechts möglich

 

Orientierungssatz

1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR sind in § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 und bei der Übergangsvorschrift des Art 56 Abs 1 iVm Abs 3 GRG nach der Fassung des Art 25 GSG abschließend geregelt.

2. Zum Anspruch eines in der Rentenversicherung nachversicherten Beamten, dem die Beamteneigenschaft rückwirkend aberkannt wurde, auf Aufnahme in die KVdR auf Grund seines Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

3. Soweit es im Falle eines Ausscheidens eines Beamten (hier: zwangsweises Ausscheiden) aus dem Beamtenverhältnis und durchgeführter Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich geboten sein sollte, dem ehemaligen Beamten und jetzigen Rentner einen faktisch erreichbaren Krankenversicherungsschutz zu bieten, so kann dies nicht durch Auslegung der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften, sondern nur im Wege des öffentlichen Dienstrechts erfolgen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Aufnahme des Klägers in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Der 1941 geborene Kläger begann 1956 zunächst eine Ausbildung zum Maurer, die er 1959 mit Erfolg abschloss und war danach noch 1 Jahr im erlernten Beruf tätig. Von 1960 bis 1975 war er Zeitsoldat bei der Bundeswehr und schied freiwillig mit dem Dienstgrad eines Oberfeldwebels aus. Im gleichen Jahr trat er als Assistentenanwärter in den Vollzugsdienst bei der Justizvollzugsanstalt R. ein und war zuletzt bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 28. April 1998 als Hauptsekretär u.a. in der Kantine beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. August 1999 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (Stoffwechselerkrankung) in den Ruhestand versetzt. Sein Einkommen als Ruhestandsbeamter betrug zuletzt 4.545,75 DM (= 2.324,20 €).

Mit Urteil vom 24. September 1998 wurde er vom Amtsgericht Bonn wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, nachdem er eine von ihm organisierte Reise für Mitarbeiter aus dem Strafvollzug mit einem nicht gedeckten Scheck über 55.621,22 DM bezahlt hatte, die Reise aber ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 24. August 1999 wurde er ferner wegen 22 Vergehen der Untreue sowie 3 Vergehen des Betruges unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bonn zunächst zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, der hauptsächlich hauptsächlich zugrunde lag, dass er in 22 Fällen für in der Kantine angebotene Zusatzleistungen für nicht alkoholische Getränke und Brötchen die von ihm eingenommenen Geldbeträge für eigene private Zwecke verbraucht hatte (Schaden in Höhe von insgesamt 12.737,52 DM) und bei einem Tabakwarenhändler Zigaretten im Wert von insgesamt 750,-- DM kaufte, die Waren aber nicht bezahlte. Auf die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung änderte das Landgericht Tübingen mit Urteil vom 1. Dezember 1999 den Rechtsfolgenanspruch dahingehend ab, dass der Kläger unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten zur Bewährung verurteilt wurde. Bei der Strafzumessung wurde u.a. berücksichtigt, dass keine Wiederholungsgefahr bestand, der Kläger sich um Schadenswiedergutmachung bemüht habe und er aufgrund seines Alters und seines angegriffenen Gesundheitszustands besonders strafempfindlich sei. Auch werde bereits sein Gehalt bzw. sein Ruhegehalt gekürzt.

Wegen der den strafgerichtlichen Urteilen zugrundeliegenden Vorwürfen wurde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet und ihm mit Urteil vom 25. April 2001 das Ruhegehalt aberkannt, da er ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen habe, welches enge Bezüge zum Dienst aufweise und sich insgesamt um fast 69.000,-- DM bereichert habe. Die Berufung dagegen blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 2001).

Seine Rente beträgt nunmehr 1049,54 € (Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Bescheid vom 5. Dezember 2001).

Spätestens seit 1995 ist der Kläger nicht mehr privat krankenversichert, die Versicherung hat der Versicherer wegen Beitragsrückständen beendet.

Am 17. Oktober 2001 beantragte er bei der Beklagten die Aufnahme in die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 in der Gestalt des Widers...

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