Leitsatz (amtlich)

1. Wenn der Rechtsanwalt (Rechtsbeistand) den Mandanten sowohl im Verwaltungsverfahren 1. Instanz als auch im Verwaltungsverfahren 2. Instanz (Vorverfahren) vertreten hat, umfaßt im Falle eines vollständigen oder teilweisen Erfolges in der Sache der Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Verwaltungsbehörde (dem Versicherungsträger ua) gemäß § 63 SGB 10 allein den Mehrbetrag, der nach Ermittlung der einheitlichen Gebühr für das gesamte Verwaltungsverfahren (§§ 12, 118 BRAGebO) anteilig dem Vorverfahren zuzurechnen ist. Das gesamte Verwaltungsverfahren ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift - § 119 Abs 1 BRAGebO - insoweit eine Angelegenheit.

2. Der Rechtsanwalt (Rechtsbeistand) hat bei der Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten für das gesamte Verwaltungsverfahren in einem Durchschnittsfall nach § 118 BRAGebO Anspruch auf 7,5/10 der aus § 116 Abs 1 Nr 1 BRAGebO entnommenen Mittelgebühr.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.12.1983; Aktenzeichen 9a RVs 5/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653041

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