Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die zur Erheblichkeit der anwaltlichen Mitwirkung nach § 24 (iVm § 116 Abs 4 S 2) Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGebO) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ist auch auf Nr 1002 (iVm Nr 1005) des Vergütungsverzeichnisses - VV - der Anl 1 zu § 2 Abs 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - anzuwenden.

2. Die von Seiten des bevollmächtigten Rechtsanwalts erfolgte Einlegung und Begründung des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt ist nicht als gebührenrechtlich erhebliche anwaltliche Mitwirkungshandlung iS der Nr 1002 (iVm Nr 1005) des Vergütungsverzeichnisses - VV - der Anl 1 zu § 2 Abs 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - anzusehen.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin erstrebte Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Zunächst gehen die Beteiligten und das Sozialgericht zutreffend davon aus, dass die Berufung vorliegend nur auf Zulassung statthaft ist, weil der Beschwerdegegenstand einen von der Klägerin nach Abweisung ihrer Klage weiterverfolgten Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren i. H. von 324,80 Euro betrifft. Denn damit ist die Wertgrenze von 500 Euro nicht überschritten  (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-); auch hat die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr zum Gegenstand (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts oder einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

In Anwendung dieser Regelungen scheidet eine Zulassung der Berufung aus. Denn eine hier allein in Betracht kommende und von der Klägerin auch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor.

Entsprechend den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es dann, wenn sich eine Antwort auf dieselbe bereits aus der  vorliegenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, also zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. In diesem Fall geht es nämlich lediglich um die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B -, zit. nach juris, und vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -, NVwZ-RR 1999, 323).

Danach ist vorliegend ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Klärungsbedarf zu verneinen. Klärungsfähig ist hier nämlich allein die Frage, ob die von Seiten des bevollmächtigten Rechtsanwalts der Klägerin erfolgte Einlegung und Begründung des Widerspruchs gegen eine Sperrzeitentscheidung der Beklagten als gebührenrechtlich erhebliche anwaltliche Mitwirkungshandlung im Sinne der Nr. 1002 (hier i. V. m. Nr. 1005) des Vergütungsverzeichnisses - VV - der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - (Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I, 718) anzusehen ist. Diese Rechtsfrage ist aber i. S. des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG geklärt, da die zu § 24 (i. V. mit § 116 Abs. 4 Satz 2) Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) - der bis zum Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 geltenden Vorgängerregelung - ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung eine Beantwortung der Frage ohne weiteres zulässt.

Nach § 24 BRAGO (i. d .F. des Art. 3 Nr. 13 des Gesetzes vom 20.08.1975, BGBl. I, 2189) erhielt der Rechtsanwalt eine volle Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigte und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hatte (Erledigungsgebühr). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden war, erhielt der Rechtsanwalt keine besonderen Gebühren nach § 24; statt dessen er...

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