nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Reutlingen (Entscheidung vom 02.05.2002; Aktenzeichen S 6 U 3064/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.04.2005; Aktenzeichen B 2 U 11/04 R)

BSG (Aktenzeichen B 2 U 11/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenleis-tungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.

Die 1951 geborene Klägerin ist die Witwe des 1948 geborenen und am 24.06.1999 ver-storbenen J. M. (M.). Dieser war seit 13 Jahren bei der F. GmbH & Co. Metallbau Dach und Wand in R. als angelernter Monteur und Schweißer beschäftigt. Am 25.05.1999 war er mit einem Arbeitskollegen, dem Zeugen H.-P. H. (H.), mit Reinigungsarbeiten an der Fassade des Parkhauses am Tor 6 der A. AG, N. beschäftigt. Es waren von einer selbstfahrenden Hubbühne aus Farbflecken mit Verdünnung von der Aluminiumfassade zu entfernen. Hierzu fanden die für Universalverdünnungsmittel Brillux und Staufen Verwendung. Es handelt sich hierbei um entzündbare Stoffe der Gefahrenklassen A 2 bzw. A I. Eine Unterrichtung der Beschäftigten im Umgang mit diesen Reinigungsmitteln ist seitens der F. Feral GmbH & Co. nicht erfolgt. Diese Kenntnisse wurden vorausge-setzt. Auf den Gebinden wird jeweils auf die Feuergefährlichkeit hingewiesen, die dem Zeugen H., der üblicherweise in der Werkstatt arbeitete, bekannt gewesen ist. Während M. die Reinigungsarbeiten durchführte, bediente H. den Steigerkorb. Gegen 09:30 Uhr brach auf dem Steigerkorb ein Feuer aus, ohne dass hierfür ein technisches Versagen in Betracht kam. Das Feuer entzündete die Kleidung von M. und H. Diese retteten sich aus dem Korb in das 3. Parkdeck, wo sie sich ihrer brennenden Kleidung entledigten. M. erlitt dabei Verbrennung III. Grades, insbesondere im Bereich beider Beine und Ar-me sowie im Gesäßbereich. Er wurde mit H. in die Berufsgenossenschaftliche(BG-) Un-fallklinik L. eingeliefert. Trotz intensivster Bemühungen entwickelte er ein protrahiertes Multiorganversagen, in dessen Folge er am 24.06.1999 verstarb (Auskunft der BG-Unfallklinik L. vom 06.07.1999).

Aufgrund der vom Arbeitgeber von M. erstatteten Unfallanzeige vom 27.05.1999 nahm die Beklagte die Ermittlungen auf und zog hierzu u. a. die Akten der Staatsanwaltschaft Heilbronn bei. Nach der darin enthaltenen Anzeige des Polizeireviers N. vom 25.05.1999 lagen beim Eintreffen der Polizei auf dem Parkdeck zwei teilweise entkleidete Männer, die ärztlich versorgt wurden. Auf der letzten markierten Parkfläche vor dem Geländer (Nordostecke) lagen ein einzelner Sportschuh, in unmittelbarer Nähe eine Zigarettenkippe und Tabakreste. Die noch am Unfallort vernommene Zeugin P. gab an, sie sei entlang der Ostseite des Parkhauses gegangen und habe gesehen, dass zwei Männer auf der Hebebühne in Höhe der 3. Parketage arbeiteten. Plötzlich habe sie jemand schreien gehört, sich umgedreht und gesehen, dass der Korb der He-bebühne voll in Flammen gestanden habe. Die Kleidung der beiden Männer hätte lich-terloh gebrannt. Sie hätte gesehen, dass einer der beiden Männer über das Geländer ins Parkhaus gesprungen sei. Als sie, um zu helfen, auf dem 3. Parkdeck angekommen sei, hätten die Männer Teile der Kleidung sowie die Schuhe ausgezogen. Dem "leichter Verletzten" (gemeint ist H.) sei ein Handy aus der Tasche gefallen. Direkt neben dem anderen Mann habe ein Feuerzeug gelegen. Der Geschäftsführer H. von der Firma F. GmbH & Co. gab am 25.05.1999 an, M. und H. hätten bereits letzte Woche an zwei Ta-gen den gleichen Auftrag ausgeführt. Auf telefonische Anfrage am 30.06.1999 der Kri-minalpolizei H. teilte Geschäftsführer H. mit, dass er bisher zweimal die Gelegenheit gehabt habe, mit H. in der BG-Unfallklinik in L. zu sprechen. H. habe ihm berichtet, dass M. und er sich auf der Hubarbeitsbühne befunden hätten. Er sei zunächst von M. abge-wandt gewesen. Als er sich zu diesem umgedreht habe, sei M. mit einem brennenden Lumpen in der Hand dagestanden. Von einer Zigarette bzw. einem Feuerzeug habe H. nichts berichtet. H. gab in seiner schriftlichen Vorfallsschilderung vom 13.08.1999 gegenüber der Polizei an, er sei von M. abgewandt gestanden. Als er sich umgedreht habe, habe er bemerkt, dass M. einen brennenden Lappen in seinen Händen gehalten habe. Dieser habe den Lappen fallen lassen, welcher in den Korb gefallen sei. M. habe mit dem Schuh ver-sucht, den brennenden Lappen auszutreten. Dabei sei es zu einer Entzündung gekom-men und eine Stichflamme sei aus dem Behälter mit der Verdünnung herausgeschos-sen. Nach seiner Erinnerung habe M. eine Zigarette im Mund gehabt. Er könne sich das Entzünden des Lappens nur so erklären, dass M. mit dem Feuerzeug die Zigarette an-gezündet habe und mit der anderen Hand mit dem getränkten Lappen in den Bereich der Flamme gekommen se...

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