Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Abschiebungsandrohung. fehlende Mitwirkung bei Beschaffung von Papieren. Anspruchseinschränkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Leistungsminderung nach § 1a Nr 2 AsylbLG im Falle der mangelnden Mitwirkung des Ausländers bei der Beschaffung von Pass- oder sonstigen Identitätspapieren ergibt sich direkt aus dem Gesetz und beruht nicht auf einer Ablehnungsentscheidung der Behörde wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsempfängers bei der Sachverhaltsaufklärung.

2. Die Verweisungsvorschrift des § 7 Abs 4 AsylbLG erfasst die Mitwirkungspflichten aus § 15 AsylVfG nicht. Im Falle mangelnder Mitwirkung des vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbers bei der Beschaffung von Pass- oder sonstigen Identitätspapieren bedarf die Leistungseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG nicht einer Belehrung nach § 66 Abs 3 SGB 1, sondern lediglich einer Anhörung zur beabsichtigten Maßnahme.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 4. April 2005 aufgehoben. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig weiterhin ungekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Das Sozialgericht Reutlingen - SG - hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).

Im Falle des Antragstellers fehlt es insbesondere am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 1a Nr. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylblG - keinen Anspruch auf ungekürzte Leistungen, denn aufenthaltsbeendende Maßnahmen können derzeit aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und F...

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