Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleich. Kostenentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Enthält der Vergleichsvorschlag einer Partei keinen Vorschlag zum Kostenpunkt, so wird das Zustandekommen des Vergleichs nicht dadurch in Frage gestellt, daß die andere Partei zugleich mit der Annahme des Vergleichsvorschlages auch Kostenerstattung beantragt. In einem solchen Fall greift § 195 SGG nicht ein, sondern es ist eine Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 S 2 SGG erforderlich.

2. Die nach einem Vergleich erfolgende Kostenentscheidung ist am Inhalt der vergleichsweisen Einigung zu orientieren, wenn diese dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht erkennbar widerspricht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651246

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