Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Berufung. Rechtsmittelbelehrung

 

Orientierungssatz

In der einem Urteil beigefügten und die Berufung zulassenden Rechtsmittelbelehrung kann keine wirksame Zulassung im Sinne von § 144 Abs 1 S 1 SGG gesehen werden. Es muß aus dem Urteil ersichtlich sein, daß das Gericht, nicht nur der bzw die Vorsitzende, über die Zulassung der Berufung entschieden hat. Die Zulassung muß sich, wenn schon nicht aus dem Tenor, so doch jedenfalls aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergeben.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.08.1997; Aktenzeichen 11 BAr 95/97)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 21.09.1994.

Die Klägerin hat an die Beklagte aufgrund eines rechtskräftig festgestellten Rückforderungsanspruchs überzahltes Übergangsgeld und Verpflegungskosten, die sie im Rahmen einer Maßnahme zu beruflichen Rehabilitation (Umschulung zur Industriekauffrau von März 1984 bis zum Abbruch der Maßnahme im September 1985) erhalten hat, in Höhe von 579,-- DM zurückzuzahlen (Bescheide vom 19.09. und 28.11.1985, Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.01.1990 - S 7 Ar 1344/86 -, Urteil des erkennenden Senats vom 07.05.1993 - L 3 Ar 1508/92 -, Beschluß des BSG vom 30.06.1993 - 7 BAr 74/93). Mit Schreiben vom 29.03.1995 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Betrag von 579,-- DM zu bezahlen. Gegen diese Zahlungsaufforderung legte die Klägerin am 07.10.1994 "Erinnerung" ein und wandte sich gegen die Rechtmäßigkeit der Zahlungsverpflichtung. Die Beklagte sah die "Erinnerung" als Widerspruch an, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.1994 als unzulässig verwarf, weil die Zahlungsaufforderung kein Verwaltungsakt sei und somit nicht mit Widerspruch angefochten werden könne. Dagegen hat die Klägerin am 05.12.1994 vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und geltend gemacht, die Zahlungsaufforderung sei rechtswidrig, da die entsprechende Forderung nicht rechtskräftig festgestellt sei; insoweit sei ein Wiederaufnahmeverfahren beim SG anhängig (S 2 Ar 2377/93). Außerdem habe die Beklagte zu Unrecht die von ihr eingelegte "Erinnerung" als Widerspruch angesehen und diesen als unzulässig verworfen. Die Beklagte sei verpflichtet, die "Erinnerung" zu verbescheiden. Mit Urteil vom 17.07.1996 hat das SG die Klage abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung, auf die im übrigen Bezug genommen wird, hat es die Ansicht vertreten, daß die Klägerin prozeßunfähig und die Klage deshalb unzulässig sei. Von der Bestellung eines besonderen Vertreters hat das SG abgesehen, weil es die Klage auch aus anderen Gründen für unzulässig gehalten hat. So sei die Zahlungsaufforderung kein Verwaltungsakt, weswegen die erhobene Anfechtungsklage unzulässig sei; eine "Erinnerung" gegen die Zahlungsaufforderung sei nicht statthaft, so daß auch die Klage "wegen Nichtbescheidung des Rechtsmittels der Erinnerung" unzulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG darauf hingewiesen, daß das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Das Urteil wurde mit eingeschriebenem Brief am 06.08.1996 zur Post gegeben. Am 09.09.1996 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Feststellung des SG, daß sie prozeßunfähig sei. Auch im übrigen sei ihre Klage zu Unrecht abgewiesen worden.

Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß entgegen der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung die Berufung unzulässig sei, da der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 1.000,-- DM liege. Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam gemacht, daß sie - wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung - noch die Möglichkeit habe, bis 11.08.1997 die - statthafte - Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil einzulegen. Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, daß es ihr ohne Rechtsbeistand nicht möglich sei, zu entscheiden, ob sie die Berufung zurücknehmen und die Nichtzulassungsbeschwerde erheben solle.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 1996 sowie die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 21. September 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Erinnerung zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unzulässig. Sie wird daher - durch Beschluß gemäß § 158 SGG - verworfen.

Die Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,-- DM, bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,-- DM übersteigt oder wenn sie vom Sozialgericht in dem Urteil zugelassen wurde (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Mit Klage und Beruf...

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