Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Sperrzeit. Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Zumutbarkeit. wichtiger Grund -Rechtsfolgenbelehrung. Beginn der Sperrzeit

 

Orientierungssatz

1. Wurde dem Arbeitslosen nach mündlicher Vorabinformation durch die Agentur für Arbeit schriftlich die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme unter Beifügung einer Rechtsfolgenbelehrung zu § 144 SGB 3 angeboten und erscheint dieser am ersten Tag der zumutbaren Maßnahme ohne wichtigen Grund nicht, nachdem er schriftlich vor Zugang des Maßnahmeangebotes auf die Unzumutbarkeit der Maßnahme hingewiesen und um Rücksprache gebeten, aber keine Rückmeldung erhalten hatte, so tritt eine Sperrzeit wegen Ablehnung der beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach § 144 Abs 1 Nr 3 SGB 3 ein. Dass der Arbeitslose nach dem Maßnahmeangebot zusätzlich schriftlich zu Eigenbemühungen dahingehend aufgefordert wurde, dass er an der Maßnahme teilnehmen solle, und diesem Schreiben eine unvollständige Rechtsfolgenbelehrung (Formblatt § 119 SGB 3) beigefügt war, berührt die Richtigkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit der Rechtsfolgenbelehrung des Maßnahmeangebotes nicht.

2. Als sperrzeitbegründendes Ereignis iS von § 144 Abs 2 S 1 SGB 3 ist der Tag des Beginnes der Weiterbildungsmaßnahme und des Nichterscheinens des Arbeitslosen anzusehen, wenn der Arbeitslose zwar zuvor schriftlich auf die vermeintliche Unzumutbarkeit der Weiterbildungsmaßnahme hingewiesen, aber nicht ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er nicht teilnehmen werde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.06.2006; Aktenzeichen B 7a AL 26/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu Recht für die Zeit vom 09.04.2002 bis 01.07.2002 wegen des Eintritts einer Sperrzeit aufgehoben hat.

Der 1953 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur. Er steht seit vielen Jahren mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Ab 1987 erhielt er Arbeitslosengeld (Alg), ab 1989 Anschluss-Alhi. Einzelheiten ergeben sich aus dem Lebenslauf des Klägers (vgl. Bl. 27 der SG-Akte). Zuletzt wurde dem Kläger auf seinen Fortzahlungsantrag Alhi vom 24.02.2002 bis 23.02.2003 in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 187,74 €, zunächst vorläufig (Fortzahlungsbescheid vom 20.02.2002) und dann endgültig (Änderungsbescheid vom 28.03.2002) bewilligt.

Der Kläger wandte sich am 19.02.2002 schriftlich an die Beklagte (vgl. Bl. 261 der Leistungsakte). Er bezog sich auf einen Kontakt mit der Beklagten aus der Vorwoche, in welchem ihm ein Weiterbildungsvorschlag gemacht worden war. Die Maßnahme bei dem Träger "B e.V." sei für ihn ungeeignet. Er habe sich bei dem Maßnahmeträger einen Eindruck verschafft und festgestellt, dass die Teilnehmer teilweise gebrochen Deutsch sprächen und im weitesten Sinne Geschwächte und Angeschlagene seien. Er verfolge einen disziplinierten Tagesablauf und benötige keinerlei Animation oder Integration. Beim Studieren des Programms habe er gesehen, dass er eine fast identische Maßnahme schon einmal durchgemacht habe. Infolgedessen halte er die Maßnahme für nicht zumutbar.

Dem Kläger war der sechsmonatige Lehrgang "Berufsorientierte Bildung und Integration" vorgeschlagen worden, der sich an alle Berufsgruppen wendet. Der zweimonatige Grundlehrgang umfasste ein Bewerbungstraining, Betriebswirtschaftslehre, Betriebserkundungen, Psychologie, Verhalten am Arbeitsplatz, Führungsmodelle in der Wirtschaft und Qualitätsmanagement, Berufsprofile, Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht und Hilfestellungen zu Existenzgründung, Schuldnerberatung und Personalauswahl. Das sich anschließenden viermonatige Praktikum sollte der Auffrischung berufspraktischer Inhalte, der beruflichen Neuorientierung, der Eignungserprobung bzw. der Suche nach Umschulungsplätzen dienen (zu den Einzelheiten vgl. Bl. 8 ff. der SG-Akte). Einen halbjährigen Kurs zur "Bildung und Praxis für Erwachsene" hatte der Kläger bereits im Jahr 1992 mit Erfolg absolviert (Teilnahmebescheinigung vgl. Bl. 47 SG-Akte)

Mit Schreiben vom 07.03.2002 (vgl. Bl. 266 der Leistungsakte) schlug die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an dieser Maßnahme ab dem 08.04.2002 förmlich vor. Eine Rechtsfolgenbelehrung mit Hinweis auf die gesetzliche Sperrzeitregelung war angefügt (vgl. Bl. 267 der Leistungsakte). Mit Schreiben vom 08.03.2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, Eigenbemühungen dahingehend zu unternehmen, dass er an der Maßnahme bei "B e.V." teilnehme. Auch dieses Schreiben enthielt den Hinweis auf eine Rechtsfolgenbelehrung (vgl. Bl. 21 LSG-Akte).

Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 12.03.2002 (vgl. Bl. 269 der Leistungsakte), welches er auch als Widerspruch betrachtet wissen wollte, dass auf seine Stellungnahme vom 19.02.2002 nicht eingegangen worden sei. Die zugeschickte Rechtsfolgenbelehrung sei teilweise nicht nachvollziehbar. Als grundsätzliche Bemerkung fügte der Kläge...

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