Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Stuttgart vom 13.8.1997 - L 2 U 3062/96, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Wirbelsäulenveränderungen als Folge einer Berufskrankheit (BK) im Sinne der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie um die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der am geborene Kläger erlernte ab dem 11.07.1949 bis zum 28.03.1953 den Beruf des Maurers. Anschließend arbeitete er bis zum 15.04.1966 im erlernten Beruf. Vom 16.04.1966 bis zum 02.05.1967 besuchte der Kläger die Meisterschule. Ab dem 03.05.1967 arbeitete er als selbständiger Maurermeister im eigenen Betrieb mit zwei bis vier Beschäftigten. Am 29.02.1992 gab der Kläger seine Erwerbstätigkeit auf und löste das Baugeschäft auf.

Am 08.03.1993 stellte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage u.a. des Attestes des Internisten Dr. P vom 04.03.1993, der Arztbriefe des Chirurgen Dr. M vom 24.03.1977 und des Allgemeinmediziners H vom 23.01.1990 sowie der Kurberichte des Orthopäden Dr. M: aus dem Jahre 1977, vom 25.04.1980 und vom 11.08.1981 bei der Beklagten den Antrag, Rücken- und Kniebeschwerden als Folge einer BK anzuerkennen. Diese Gesundheitsstörungen führte er auf schweres Heben sowie Bücken und Knien während seiner Berufstätigkeit zurück. Die Beschwerden seien erstmals vor etwa 15 Jahren aufgetreten. In seinem Attest vom März 1993 führte Dr. P - u.a. aus, er behandle den Kläger wegen eines chronischen therapieresistenten Wirbelsäulensyndroms, rezidivierenden Lumbalgien bei Spondylose und Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule sowie Spondylarthrose und Osteoarthrosis interspinosa L4/5, Cervicobrachialgie, Arthritis beider Schultergelenke sowie Arthrosen der Hüft- und Kniegelenke. Dr. M berichtete im Arztbrief vom März 1977, die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen habe eine leichte Steilstellung bei einer mäßiggradigen Osteochondrose der Lendenwirbelkörper ergeben. In den Kurberichten von 1980 und 1981 diagnostizierte Dr. M als Gesundheitsstörungen u.a. "schmerzhafte Rigidität und Rückenmuskelverspannungen bei Skoliose der Hals- und Lendenwirbelsäule". Der Arzt H diagnostizierte als Gesundheitsstörungen u.a. "cervicocephales Syndrom, LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits, Periarthropathia humeroscapularis beidseits".

Am 13.04.1993 ging bei der Beklagten die ärztliche Anzeige des Dr. P über eine BK wegen eines erheblich rezidivierenden Lendenwirbelsäulen-Syndroms sowie einer Polyarthrose mit Hauptbefall der Hüft- und Kniegelenke ein. Diese Gesundheitsstörungen führte Dr. P auf das häufige Bücken sowie Tragen schwerer Lasten des Klägers als Maurer und Plattenleger zurück.

Die Beklagte zog von der Allgemeinen Ortskrankenkasse S das Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers sowie über die F Klinik B B den ärztlichen Entlassungsbericht vom 26.01.1993 bei. Ferner holte sie den Befundbericht des Orthopäden Dr. L vom 18.01.1994 ein, demzufolge der Kläger an einer rezidivierenden Lumbalgie ohne radikuläre Symptomatik bei Osteochondrose L5/S1, einer entzündlichen Periarthropathie beider Schultern mit Hauptbefall der langen Bizepssehne sowie Arthrosen der Finger- und Kniegelenke leide. Zu den beruflichen Belastungen des Klägers veranlaßte die Beklagte sodann die Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes vom März 1994. Danach habe der Kläger 41 Jahre und fünf Monate als Maurer gearbeitet. Dabei habe er alle im Hochbau anfallenden Arbeiten ausgeführt. Bei diesen Arbeiten sei häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten erforderlich gewesen; zum großen Teil habe der Kläger in Dauerzwangshaltung arbeiten müssen. U.a. habe der Kläger regelmäßig Lasten mit einem Gewicht von 10 bis 25 kg in 15% sowie Lasten von mehr als 25 kg in weiteren 15% seiner Arbeitszeit heben müssen. Die Tragebelastung habe für die genannten Gewichte bei jeweils etwa 10% der Arbeitszeit gelegen. Etwa 30% seiner Arbeitszeit habe der Kläger in extremer Rumpfbeugehaltung arbeiten müssen. Der Zeitanteil des Tragens schwerer Lasten von mehr als 50 kg auf der Schulter habe weniger als 5% betragen.

Zur Feststellung von Art und Ausmaß seiner Gesundheitsstörungen sowie der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ließ die Beklagte den Kläger - nach Beiziehung von Röntgenaufnahmen - durch Prof. Dr. W Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T, untersuchen und begutachten (Gutachten vom 01.08.1994). Prof. Dr. W führte zusammenfassend aus, er habe ausgeprägte degenerative Veränderungen generalisiert an der gesamten Wirbelsäule in allen Wirbelsäulenabschnitten erhoben. Im Vergleich zu den radiologischen Befunden aus den Jahren 1991 bis 1993 hätten die Veränderungen in den letzten drei Jahren noch etwas zugenommen. Die Wirbelsäulenveränderungen seien angesichts dessen sowie im Hinblick auf das erstmalige Auftreten von Wirbelsäulenbeschwerden erst nach 30-jähriger Berufstätigkeit degenerativ entstanden u...

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