Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung -Erstattung von Sachkosten gem § 12 JVEG. kostenpflichtige Nutzung der Arztpraxis zur Erstellung des Gutachtens

 

Leitsatz (amtlich)

Der Sachverständige hat nach dem JVEG keinen generellen Anspruch auf Erstattung von Sachkosten nach dem einfachen Satz der Anlage zur GOÄ, auch dann nicht, wenn dem Sachverständigen vom Praxisinhaber für die Nutzung der Praxis bei der Gutachtenserstellung Kosten in Rechnung gestellt werden.

 

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 18.07.2018 wird auf 1.148,90 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

In dem beim Landesozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängigen Berufungsverfahren L 3 U 4015/16 geht es um die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit. Im Juli 2018 hat der Antragsteller, mit der der Antragsgegner im Oktober 2013 eine Vereinbarung über die Vergütung als Sachverständiger in sozialgerichtlichen Verfahren geschlossen hat, ein hals-nasen-ohrenärztliches Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet, für das er einen Gesamtbetrag von 1.326,53 € in Rechnung stellt (Pauschale 1.100 €, zur Abgeltung von Sachkosten diverse Abrechnungsnummern nach der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - aus dem Abschnitt J Hals-Nasen-Ohrenheilkunde mit dem einfachen Satz sowie Porto und Schreibauslagen). Die Kostenbeamtin hat lediglich 1.148,90 € vergütet (Pauschale 1.100 € sowie Porto und die Schreibauslagen wie geltend gemacht).

Mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung macht der Antragsteller weiterhin die Abrechnungsnummern nach GOÄ als Ersatz von Sachkosten, die ihm für die Nutzung der Praxiseinrichtung seines Kollegen in Rechnung gestellt würden, geltend. Im Zusammenhang mit der Vergütungsvereinbarung sei ihm bestätigt worden, dass die Sachkosten mit dem einfachen GOÄ-Satz abrechenbar seien.

II.

Nach der auf der Grundlage von § 14 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) getroffenen Vereinbarung, die die Ansprüche des Antragstellers im Zusammenhang mit der Erstattung schriftlicher Gutachten auch auf Grund ambulanter Untersuchung (vgl. Vereinbarung unter I.) umfassend regelt, hat der Antragsteller gemäß Teil V Nr. 2 der Vereinbarung einen Anspruch auf richterliche Festsetzung seiner Vergütung unter Anwendung von § 4 JVEG. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat durch den Einzelrichter. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.

Der Zeitaufwand des Antragstellers für die Erstattung des Gutachtens ist in Höhe von 1.100,00 € zu vergüten. Dies ist der von den Beteiligten vereinbarte Höchstsatz. Hierin sind sich die Beteiligten auch einig und der Antragsteller begehrt im Antrag auf richterliche Festsetzung auch keine höhere Vergütung für Zeitaufwand.

In Bezug auf die Schreibgebühren und das Porto vergütet der Senat den Antragsteller in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin antragsgemäß.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die ihm nach seinem Vortrag vom Praxisinhaber für die Nutzung der Praxis in Rechnung gestellten Kosten nicht nach GOÄ, auch nicht mit dem einfachen Satz, und auch sonst nicht erstattungsfähig.

Nach Teil IV Abs. 1 Buchst. a der Vereinbarung werden allerdings neben dem Pauschbetrag die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten erforderlichen Kosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge ersetzt. Dabei wird in dieser Textpassage auf die nahezu wortgleiche Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG Bezug genommen. Im Ergebnis stehen dem Antragsteller somit die gesetzlich geregelten Ansprüche auf Ersatz besonderer Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 JVEG zu.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG sind mit der Vergütung nach § 9 JVEG die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Dies bedeutet, dass die allgemeinen Praxiskosten (Miete, Personal- und Gerätekosten) mit dem Honorar, hier also mit der Pauschale von 1.100 € abgegolten sind. Entsprechend der Regelung in Satz 2 Nr. 1 - nahezu wortgleich mit der Regelung in der Vergütungsvereinbarung - können daher als besondere Kosten neben fremdbeschafften Leistungen (z.B. Laboruntersuchungen) in der Regel nur Verbrauchsmaterialien und Aufwendungen für Hilfskräfte ersetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich Materialien verbraucht oder Hilfskräfte eingesetzt worden sind. Dies kann hier nicht festgestellt werden.

Der Antragsteller hat sich auf die entspre...

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