(1) Beim Tod eines Genossenschaftsbauern führt die LPG innerhalb eines Monats nach Bestätigung des Jahresabschlußberichtes für das Wirtschaftsjahr, in dem dieser verstorben ist, mit den Erben eine gegenseitige Abrechnung durch.

 

(2) Im Erbfall geht das Eigentumsrecht am genossenschaftlich genutzten Boden nach den erbrechtlichen Bestimmungen auf die Erben über.

 

(3) 1Ist oder wird der Erbe Mitglied der LPG, hat er hinsichtlich des vom Erblasser eingebrachten Bodens die gleichen Rechte wie der Erblasser aus der Mitgliedschaft. 2Das gleiche gilt entsprechend für Mitglieder, die zu einer Erbengemeinschaft gehören. 3Es gilt auch für Familienangehörige von Erben, die Mitglied der LPG sind oder werden, sofern die Erben selbst nicht Mitglied sind oder werden.

 

(4) 1Gehören zu einer Erbengemeinschaft Mitglieder der LPG und Bürger, die nicht Mitglied der LPG sind, sollten sich die Erben dahingehend einigen, daß der Boden den Mitgliedern als Eigentum übertragen wird oder die Erbengemeinschaft hinsichtlich des Bodens bestehen bleibt. 2Wird keine Einigung erzielt, erfolgt die Übertragung des Bodeneigentums bei der Aufteilung des Nachlasses nach den erbrechtlichen Bestimmungen. 3Bei der Bemessung des Wertes der Anteile der Miterben bleibt der eingebrachte Boden außer Betracht. 4Dieser Boden haftet für die Dauer der Nutzung nicht für Nachlaßverbindlichkeiten. 5Gehören zum Nachlaß Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die ein Erbe zur Wahrnehmung seiner genossenschaftlichen Rechte und Pflichten benötigt, hat dieser das Recht, die entsprechenden Grundstücke oder die Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorrangig zu erwerben.

 

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden bei der Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten entsprechend Anwendung.

 

(6) 1Sind oder werden Erben nicht Mitglied der LPG, werden die Pflichtinventarbeiträge in einem mit der LPG zu vereinbarenden Zeitraum zurückgewährt. 2Kommt hierüber bei der gegenseitigen Abrechnung keine Vereinbarung zustande, sind die Pflichtinventarbeiträge in zehn gleichen Jahresraten zurückzugewähren. 3Sofern eingebrachter Boden, dessen weitere Bewirtschaftung durch die LPG vorgesehen ist, nicht durch die LPG oder Genossenschaftsbauern erworben wird, sind die sich aus der genossenschaftlichen Nutzung ergebenden Bedingungen zwischen der LPG und den Erben zu vereinbaren.

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