Werden dem Arbeitnehmer Vorteile als Barzuwendung von einem Dritten eingeräumt und tatsächlich erbracht, mit denen der Dritte wirtschaftlich belastet ist, liegt eine echte Lohnzahlung eines Dritten vor. Die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung muss folgende Merkmale aufweisen:

  • im Rahmen des Arbeitsverhältnisses,
  • für den Arbeitgeber erbracht,
  • Arbeitgeber hat von der Vorteilsgewährung Kenntnis oder müsste sie haben.
  • Der Arbeitgeber hat hier die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

Hierzu gehören z. B. geldwerte Vorteile, die der Leiharbeitnehmer aufgrund des Zugangs zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten des Entleihers erhält.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge