Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn-TV, Geld- und Wertdienste, Baden-Württemberg, 24.06.2008 (AVE-Anfang: 01.06.2008; AVE-Ende: 19.10.2009)

Nummer: 25601.054

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Geld- und Wertdienste

Tarifgebiet: Baden-Württemberg

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 24. Juni 2008

Vorgänger: 25601.051

AVE
AVE Anfang 01. Juni 2008
AVE Ende 19. Oktober 2009

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 56 vom 15. April 2009

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Geld- und Wertdienste

vom 12. März 2009

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss Baden-Württemberg antragsgemäß

der Lohntarifvertrag für die Geld- und Wertdienste in Baden-Württemberg vom 24. Juni 2008

mit Wirkung vom 1. Juni 2008

in folgendem Umfang und mit der weiter unten stehenden Einschränkung sowie dem Hinweis für

allgemeinverbindlich erklärt:

- § 1

- § 2 I a), II a)

- § 3 für die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- bzw. Entgeltgruppen aus § 2

- § 4 für die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- bzw. Entgeltgruppen aus § 2

- § 5

- § 6

- § 7.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:

Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen erfasst, die im Land Baden-Württemberg ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines in Baden-Württemberg gelegenen Betriebes oder eines selbstständigen Betriebsteiles unterliegen.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag für die Geld- und Wertdienste in Baden-Württemberg

vom 24. Juni 2008

Zwischen der

Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V. (BDGW)

- einerseits -

und der

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Baden-Württemberg, Stuttgart

- andererseits -

wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich: für das Land Baden-Württemberg

fachlich: für alle Betriebe die Geldbearbeitungs-, Geldtransport-, Werttransport- und Sicherheitstransportdienste durchführen

persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Lohntarifvertrages eingesetzt werden

Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.

§ 2 Löhne

Auf der Grundlage der Begriffsbestimmungen des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2006, gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2007 gelten für Sicherheitsmitarbeiter in den Geld- und Wertdiensten folgende Mindestlöhne:

Der Stundengrundlohn beträgt für

    bis 31.7.2008 ab 1.8.2008 ab 1.6.2009
I. Sicherheitsmitarbeiter im Geld- und Werttransport:
a. bis zu einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten 10,57 EUR 10,87 EUR 11,15 EUR
b. nach 12monatiger Beschäftigung 11,15 EUR 11,46 EUR 11,76 EUR
II. Sicherheitsmitarbeiter in der Geld- und Wertbearbeitung:
a. bis zu einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten 8,77 EUR 9,02 EUR 9,25 EUR
b. nach 12monatiger Beschäftigung 9,32 EUR 9,58 EUR 9,83 EUR

§ 3 Lohnzuschläge

 

1.

Für alle Beschäftigten werden auf den tariflichen Grundlohn folgende Zuschläge gezahlt:

 

a)

Ein Zuschlag von 15 % für Nachtarbeit

zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr,

 

b)

ein Zuschlag von 35 % für Sonntagsarbeit

zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr,

 

c)

ein Zuschlag von 100 % für die Arbeit an Feiertagen gemäß § 5 MTV,

zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr.

Für die Tage an Heiligabend und Silvester wird der Feiertagszuschlag in Höhe von 100 % ab 12:00 Uhr gezahlt.

 

2.

Für Arbeitsstunden, die sowohl in die Nachtarbeitszeit, als auch in die Sonntagsarbeitszeit fallen, werden die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit nebeneinander gewährt.

 

3.

Für Arbeitsstunden, die sowohl in die Nachtarbeitszeit, als auch in die Feiertagsarbeitszeit fallen, werden die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit nebeneinander gewährt.

 

4.

Für Arbeitsstunden, die sowohl in die Nachtarbeitszeit, als auch in die Sonn- und Feiertagsarbeitszeit fallen, werden nur die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit nebeneinander gewährt. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit entfällt. Dies gilt auch für die Zahlung der Zuschläge an Heiligabend und Silvester.

§ 4 Sonderzulagen

Sofern Beschäftigte der Lohngruppe gemäß § 2, Lohngruppe I. die für unten angeführte Verwendung erforderliche Aus...

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