Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Geld- und Wertdienste, Baden-Württemberg, 24.06.2008 (AVE-Anfang: 01.06.2008; AVE-Ende: 19.10.2009)
Nummer: 25601.054
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Geld- und Wertdienste
Tarifgebiet: Baden-Württemberg
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 24. Juni 2008
Vorgänger: 25601.051
AVE
AVE Anfang 01. Juni 2008
AVE Ende 19. Oktober 2009
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 56 vom 15. April 2009
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Geld- und Wertdienste
vom 12. März 2009
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss Baden-Württemberg antragsgemäß
der Lohntarifvertrag für die Geld- und Wertdienste in Baden-Württemberg vom 24. Juni 2008
mit Wirkung vom 1. Juni 2008
in folgendem Umfang und mit der weiter unten stehenden Einschränkung sowie dem Hinweis für
allgemeinverbindlich erklärt:
- § 1
- § 2 I a), II a)
- § 3 für die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- bzw. Entgeltgruppen aus § 2
- § 4 für die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- bzw. Entgeltgruppen aus § 2
- § 5
- § 6
- § 7.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen erfasst, die im Land Baden-Württemberg ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines in Baden-Württemberg gelegenen Betriebes oder eines selbstständigen Betriebsteiles unterliegen.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
Lohntarifvertrag für die Geld- und Wertdienste in Baden-Württemberg
vom 24. Juni 2008
Zwischen der
Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V. (BDGW)
- einerseits -
und der
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Baden-Württemberg, Stuttgart
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Land Baden-Württemberg
fachlich: für alle Betriebe die Geldbearbeitungs-, Geldtransport-, Werttransport- und Sicherheitstransportdienste durchführen
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Lohntarifvertrages eingesetzt werden
Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.
§ 2 Löhne
Auf der Grundlage der Begriffsbestimmungen des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2006, gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2007 gelten für Sicherheitsmitarbeiter in den Geld- und Wertdiensten folgende Mindestlöhne:
Der Stundengrundlohn beträgt für
bis 31.7.2008 | ab 1.8.2008 | ab 1.6.2009 | ||
I. Sicherheitsmitarbeiter im Geld- und Werttransport: | ||||
a. | bis zu einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten | 10,57 EUR | 10,87 EUR | 11,15 EUR |
b. | nach 12monatiger Beschäftigung | 11,15 EUR | 11,46 EUR | 11,76 EUR |
II. Sicherheitsmitarbeiter in der Geld- und Wertbearbeitung: | ||||
a. | bis zu einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten | 8,77 EUR | 9,02 EUR | 9,25 EUR |
b. | nach 12monatiger Beschäftigung | 9,32 EUR | 9,58 EUR | 9,83 EUR |
§ 3 Lohnzuschläge
2. |
Für Arbeitsstunden, die sowohl in die Nachtarbeitszeit, als auch in die Sonntagsarbeitszeit fallen, werden die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit nebeneinander gewährt. |
3. |
Für Arbeitsstunden, die sowohl in die Nachtarbeitszeit, als auch in die Feiertagsarbeitszeit fallen, werden die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit nebeneinander gewährt. |
4. |
Für Arbeitsstunden, die sowohl in die Nachtarbeitszeit, als auch in die Sonn- und Feiertagsarbeitszeit fallen, werden nur die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit nebeneinander gewährt. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit entfällt. Dies gilt auch für die Zahlung der Zuschläge an Heiligabend und Silvester. |
§ 4 Sonderzulagen
Sofern Beschäftigte der Lohngruppe gemäß § 2, Lohngruppe I. die für unten angeführte Verwendung erforderliche Aus...
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