Ein eigener Hausstand setzt zusätzlich voraus, dass sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und deshalb die Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Nur die Kosten für einen beruflichen Zweithaushalt können Werbungskosten sein. Die Kosten für den eigenen Hausstand (= Hauptwohnung am Lebensmittelpunkt) zählen dagegen immer zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Deshalb liegt keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, wenn sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befindet, z. B. weil die Familie an den vom bisherigen Wohnort entfernten Beschäftigungsort eine gemeinsame Wohnung nimmt. Hiervon ist bei beiderseits berufstätigen Ehegatten auszugehen, die mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben und die frühere Familienwohnung nur noch zeitweise nutzen.[1]

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