FinMin Berlin, 22.9.2016, III B - 2332 - 3/2008

Mit Runderlass LSt-Nr. 121 vom 3.5.2016 hatte ich unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 19.11.2015 (BStBl 2016 II S. 303) mitgeteilt, dass sowohl eine Rechtsanwalts-GmbH als auch eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung mit der Versicherung ihrer eigenen Berufstätigkeit durch Abschluss einer gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung ihren angestellten Rechtsanwälten keinen Arbeitslohn zuwenden. Ob dies auch so zu sehen ist, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung handelt, für den keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung besteht, z.B. eine Rechtsanwalts-GbR, war bisher noch offen.

Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom 10.3.2016 (BStBl 2016 II S. 621) entschieden, dass auch die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten führt. Die Bearbeitung von Einspruchsverfahren, die bisher in dieser Angelegenheit nach § 363 Abs. 2 AO geruht haben, kann somit wieder aufgenommen werden.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

BRAO § 51

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