Dem Lohnsteuerabzug unterliegt jeder von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden.

 
Hinweis

Arbeitslohn von Dritten

Auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Hiervon wird insbesondere ausgegangen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG sind.[1]

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