1 Kalendermonat

Sozialversicherungsrechtlich einerseits sowie arbeits- als auch steuerrechtlich andererseits müssen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht immer übereinstimmen. Der Entgeltabrechnungszeitraum ist ein wichtiger Faktor für die Beitragsberechnung.

Sozialversicherungsrechtlich ist grundsätzlich der Kalendermonat als Beitragsperiode anzusehen.[1] Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenze werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht.[2] Ein voller Kalendermonat wird mit 30 Kalendertagen angesetzt.

2 Abrechnungszeitraum ist nicht Kalendermonat

Das Arbeitsentgelt ist höchstens bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze

 
Abrechnungszeitraum Januar 2024
Arbeitsentgelt 7.600 EUR
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus 5.175 EUR
Beiträge zur allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung aus 7.550 EUR

Stimmen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht mit den Kalendermonaten überein (z. B. 16.12.2023 bis 15.1.2024), dann ist dieser Zeitraum in 2 Abrechnungszeiträume aufzuteilen. In diesen Zeiträumen sind die jeweils maßgebenden Teil-Beitragsbemessungsgrenzen (16.12. bis 31.12.2023 und 1.1. bis 15.1.2024) zu berücksichtigen.

Dies gilt gleichermaßen, wenn sich während eines Entgeltabrechnungszeitraums der Beitragssatz ändert.

 
Praxis-Beispiel

Änderung Beitragssatz/-bemessungsgrenzen

 
Abrechnungszeitraum 16.12.2023 bis 15.1.2024
Arbeitsentgelt 7.600,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenzen 16.12. bis 31.12.2023
Kranken-/Pflegeversicherung
(59.850 EUR × 15 : 360)
2.493,75 EUR
Renten-/Arbeitslosenversicherung
(87.600 EUR × 15 : 360)
3.650,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenzen 1.1. bis 15.1.2024
Kranken-/Pflegeversicherung
(62.100 EUR × 15 : 360)
2.587,50 EUR
Renten-/Arbeitslosenversicherung
(90.600 EUR × 15 : 360)
3.775,00 EUR

3 Zuordnung von Einmalzahlung

Die Zuordnung zum richtigen Entgeltabrechnungszeitraum ist z. B. entscheidend für die Höhe der Beitragspflicht von Einmalzahlungen.

Einmalzahlungen sind einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, bei

  • bestehendem Beschäftigungsverhältnis

    • dem Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung,
  • beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis

    • dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres,
  • Zahlung in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. und Überschreiten der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat

    • dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres. Sonderregelung existiert nach § 23a Abs. 4 SGB IV.[1]
[1]

S. Märzklausel.

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