1 Kalendermonat
Sozialversicherungsrechtlich einerseits sowie arbeits- als auch steuerrechtlich andererseits müssen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht immer übereinstimmen. Der Entgeltabrechnungszeitraum ist ein wichtiger Faktor für die Beitragsberechnung.
Sozialversicherungsrechtlich ist grundsätzlich der Kalendermonat als Beitragsperiode anzusehen.[1] Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenze werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht.[2] Ein voller Kalendermonat wird mit 30 Kalendertagen angesetzt.
2 Abrechnungszeitraum ist nicht Kalendermonat
Das Arbeitsentgelt ist höchstens bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen.
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze
Abrechnungszeitraum | Januar 2024 |
---|---|
Arbeitsentgelt | 7.600 EUR |
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus | 5.175 EUR |
Beiträge zur allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung aus | 7.550 EUR |
Stimmen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht mit den Kalendermonaten überein (z. B. 16.12.2023 bis 15.1.2024), dann ist dieser Zeitraum in 2 Abrechnungszeiträume aufzuteilen. In diesen Zeiträumen sind die jeweils maßgebenden Teil-Beitragsbemessungsgrenzen (16.12. bis 31.12.2023 und 1.1. bis 15.1.2024) zu berücksichtigen.
Dies gilt gleichermaßen, wenn sich während eines Entgeltabrechnungszeitraums der Beitragssatz ändert.
Änderung Beitragssatz/-bemessungsgrenzen
Abrechnungszeitraum | 16.12.2023 bis 15.1.2024 |
Arbeitsentgelt | 7.600,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrenzen | 16.12. bis 31.12.2023 |
Kranken-/Pflegeversicherung (59.850 EUR × 15 : 360) |
2.493,75 EUR |
Renten-/Arbeitslosenversicherung (87.600 EUR × 15 : 360) |
3.650,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrenzen | 1.1. bis 15.1.2024 |
Kranken-/Pflegeversicherung (62.100 EUR × 15 : 360) |
2.587,50 EUR |
Renten-/Arbeitslosenversicherung (90.600 EUR × 15 : 360) |
3.775,00 EUR |
3 Zuordnung von Einmalzahlung
Die Zuordnung zum richtigen Entgeltabrechnungszeitraum ist z. B. entscheidend für die Höhe der Beitragspflicht von Einmalzahlungen.
Einmalzahlungen sind einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, bei
bestehendem Beschäftigungsverhältnis
- dem Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung,
beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis
- dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres,
Zahlung in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. und Überschreiten der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat
- dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres. Sonderregelung existiert nach § 23a Abs. 4 SGB IV.[1]
S. Märzklausel.
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