1 Begriff

Der Lohnabrechnungszeitraum bezeichnet den Zeitraum, der die während seiner Dauer entstandenen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers zusammenfasst. Der Begriff ist von dem der Fälligkeit zu unterscheiden. Ist der Lohn nach Zeitabschnitten bemessen (Wochen, Monate), so ist er nach § 614 Satz 2 BGB nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers). Die Fälligkeit tritt also erst nach Ablauf des maßgeblichen Lohnzahlungszeitraums ein. Die Vorschrift ist zumeist durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen. Handlungsgehilfen ist das Gehalt am Schluss jeden Monats zu zahlen.[1]

Der Lohnabrechnungszeitraum ist auch Anknüpfungspunkt für die vom Arbeitgeber zu erstellende und dem Arbeitnehmer auszuhändigende Lohnabrechnung.

2 Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) legt als Lohnabrechnungszeitraum den Monat fest.[1] Genauer genommen muss der Arbeitgeber den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zahlen. Da der Mindestlohnanspruch nach der Rechtsprechung des BAG[2] in jedem Entgeltanspruch als eigenständiger gesetzlicher Anspruch enthalten ist, ergibt sich daraus auch die gesetzlich zwingende, unabdingbare[3] Festlegung des Lohnzahlungszeitraums für den Mindestlohn(-bestandteil). Für Arbeitszeitkonten i. S. d. § 2 Abs. 2 MiLoG sieht das Gesetz einen maximal 12-monatigen Lohnabrechnungszeitraum vor.

3 Nachtarbeit

Bei der Verpflichtung zur Erbringung von Nachtarbeit[1] steht dem Arbeitgeber das Wahlrecht zwischen Freistellung oder Zahlung von Zuschlägen nach § 6 Abs. 5 ArbZG grundsätzlich für jede Entgeltzahlungsperiode, typischerweise also kalendermonatlich neu zu. Der gesetzliche Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG entsteht jeweils neu, wenn vom Arbeitnehmer ausgleichspflichtige Nachtarbeitsstunden erbracht werden. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet zu wählen, ob er – regelmäßig mit der Vergütung für den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum – einen finanziellen Ausgleich leistet oder ob er Freizeitausgleich gewähren will. Hat der Arbeitgeber sein Wahlrecht ausgeübt, ist er hieran nach § 263 Abs. 2 BGB gebunden und kann die Wahl für diesen Zeitraum nicht mehr ändern.[2]

4 Verzug des Arbeitgebers

Da es sich um eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit handelt, kommt der Arbeitgeber nach Ablauf des Zeitabschnitts ohne Mahnung in Verzug. Gleiches gilt bei Nichtleistung trotz offensichtlicher Unwirksamkeit einer Kündigung. Der gesetzliche Verzugszins liegt gemäß § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Der Zinsanspruch ist aus dem Bruttolohn zu berechnen. Der frühere Streit, ob auch in Arbeitsverhältnissen ein pauschaler Verzugsschadensanspruch i. H. v. 40 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen ist, wurde 2018 vom BAG entschieden. Demnach schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsverhältnis aus.[1]

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