Rz. 134

Die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit der ausländischen Gesellschaften werden nach dem Recht des Sitzstaates festgelegt. Wurde die Gründungsordnung verletzt, wird die Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates festgelegt, in dem die Gesellschaft ihre Tätigkeit tatsächlich ausübt. Die Rechtsfähigkeit der Niederlassungen wird nach dem litauischen Recht festgelegt, wenn in der Republik Litauen der Sitz, der Hauptplatz des Geschäfts oder der Tätigkeit ausgeführt wird. Nach Art. 2 T. 7 AGG soll der Sitz der Gesellschaft in der Republik Litauen sein. Daher ist es unzulässig, den Sitz ins Ausland zu verlegen.

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