Rz. 117

Die Mitbestimmung ist im Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen (vom 14.9.2016, Nr. XII-2603) geregelt. Die Gewerkschaft oder der Arbeitsrat darf die Interessen der Arbeitnehmer vertreten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Vertretern der Arbeitnehmer oder dem Arbeitsrat die notwendigen Informationen mitzuteilen (Art. 23 AGB). In einigen Fällen muss der Arbeitgeber, bevor er Entscheidungen trifft, diese mit den Vertretern der Arbeitnehmer erörtern (z.B. über die Tätigkeit und Finanzlage des Unternehmens, Art. 205 AGB) oder ihre Zustimmung einholen. Der Arbeitsrat muss in jeder Gesellschaft mit durchschnittlich 20 oder mehr Mitarbeitern gegründet werden. In solchen Gesellschaften, in welchen eine funktionierende Gewerkschaft existiert und mehr als ⅓ der Mitarbeiter als Mitglieder dort organisiert sind, kann die Funktionen des Arbeitsrats durch die Gewerkschaft übernommen werden (Art. 169 AGB). Die Gewerkschaften sind in Litauen schwach und nur in sehr großen Unternehmen vorhanden; sie spielen daher nur eine geringe Rolle.

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