1. Hauptversammlung

 

Rz. 80

Die Gesellschaft muss eine Hauptversammlung und ein leitendes Einzelorgan – den Geschäftsführer – haben. Die Hauptversammlung darf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, nicht von anderen Organen der Gesellschaft wahrnehmen lassen. In die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt die Beschlussfassung über:

Änderung der Satzung der Gesellschaft (mit Ausnahmen);
Änderung des Sitzes der Gesellschaft;
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats; falls kein Aufsichtsrat gebildet wird, die Wahl der Mitglieder des Vorstands, und falls weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat gebildet wird, die Wahl des Geschäftsführers;
Abberufung des Aufsichtsrats oder seiner Mitglieder, aber auch des Vorstands oder seiner Mitglieder und des Geschäftsleiters, soweit sie von der Hauptversammlung gewählt wurden;
Wahl und Abberufung einer Prüfungsgesellschaft, die Festlegung von Bedingungen für die Vergütung von Prüfungsdienstleistungen;
Festlegung der Gattung, der Anzahl, des Nennbetrags und des Mindestausgabebetrags der auszugebenden Aktien der Gesellschaft;
Umwandlung von Aktien einer Gattung gegen die andere, die Genehmigung des Aktienumwandlungsverfahrens;
Austausch von Aktienzertifikaten einer geschlossenen Aktiengesellschaft gegen Aktien;
Bestätigung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
Verteilung des Gewinns/Verlustes;
Bildung, die Verwendung, die Minderung und Auflösung von Rücklagen;
Ausgabe von Wandelanleihen;
Ausschluss des Bezugsrechts aller Gesellschafter im Hinblick auf eine bestimmte Ausgabe von Aktien oder Wandelanleihen der Gesellschaft;
Stammkapitalerhöhung;
Stammkapitalherabsetzung (mit Ausnahmen);
Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft;
Genehmigung der Regeln für die Gewährung von Aktien an Mitarbeiter oder Mitglieder der Organe der Gesellschaft.
Umwandlung oder Ausgliederung der Gesellschaft sowie die Genehmigung von Umwandlungs- oder Ausgliederungsbedingungen;
Änderung der Rechtsform der Gesellschaft;
Umstrukturierung der Gesellschaft;
Liquidation der Gesellschaft, die Aufhebung der Liquidation der Gesellschaft (mit Ausnahmen);
Wahl und Abberufung des Liquidators der Gesellschaft (mit Ausnahmen).
 

Rz. 81

Die Hauptversammlung kann außerdem über andere Fragen entscheiden, die in ihre Zuständigkeit gemäß der Satzung der Gesellschaft fallen, wenn sie gemäß dem AGG nicht anderen Organen der Gesellschaft zwingend zugewiesen worden sind und nicht die Aufgaben der Leitungsorgane berühren.

2. Einberufung der Hauptversammlung

 

Rz. 82

Das Initiativrecht, die Hauptversammlung einzuberufen, steht dem Aufsichtsrat, dem Vorstand (falls kein Vorstand gebildet wird, dem Geschäftsführer) und den Gesellschaftern zu, deren Aktien mindestens 1/10 aller Stimmen erreichen, wenn die Satzung keine geringere Stimmenzahl vorsieht. Die Initiatoren der Einberufung der Hauptversammlung haben den Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe der Einberufung der Versammlung, der Vorschläge zu Tagesordnung, Zeit und Ort der Versammlung und der Entwürfe der Beschlussvorschläge an den Vorstand bzw. an den Geschäftsführer zu richten.

 

Rz. 83

Die Hauptversammlung hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang des Antrags stattzufinden. Die Hauptversammlung darf nicht einberufen werden, wenn der Antrag nicht den Vorschriften des AGG entspricht und die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden sind oder die vorgeschlagenen Gegenstände der Tagesordnung nicht in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen. Wenn der Vorstand der Gesellschaft oder in bestimmten Fällen der Geschäftsführer den Beschluss nicht gefasst hat, die Hauptversammlung innerhalb von zehn Tagen nach dem Eingang des Antrags einzuberufen, kann die Hauptversammlung durch Entscheidung der Gesellschafter einberufen werden, deren Aktien mehr als die Hälfte aller Stimmen gewähren. Findet die Hauptversammlung nicht statt, so ist eine erneute Hauptversammlung einzuberufen.

 

Rz. 84

Es können ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen abgehalten werden. Die ordentliche Hauptversammlung hat jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Finanzjahres stattzufinden. Die Hauptversammlung kann durch gerichtliche Entscheidung einberufen werden. Die außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn:

das Eigenkapital der Gesellschaft niedriger als ½ des Stammkapitals ist und diese Frage in einer ordentlichen Hauptversammlung nicht erörtert wird;
im Vorstand weniger als ⅔ von ausgewählten Mitgliedern verbleiben;
der Geschäftsführer zurücktritt oder seine Funktionen nicht mehr durchführen kann;
die Gesellschaft insolvent wird;
eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt;
entsprechende Gesetze sowie die Satzung der Gesellschaft dazu verpflichten.
 

Rz. 85

Die Gesellschafter sind zur persönlichen Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts an der Hauptversammlung berechtigt. Natürliche Personen dürfen mit notarieller Vollmacht, juristische Personen durch einfache schriftliche Vollmacht vertreten werden. Der Gesellschafter...

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