Rz. 32

Der Gründungsvertrag/die Gründungsordnung der Gesellschaft enthält nach Art. 7 T.2 AGG folgende Angaben:

die Gründerbezeichnung

bei natürlichen Personen: den Vornamen, den Namen, die Personenkennzahl und den Wohnort bzw. die Korrespondenzadresse; bei Ausländern: Vorname, Name, Geburtsdatum, der Staat, in welchem der Personalausweis ausgestellt wurde sowie den Wohnort bzw. die Korrespondenzadresse; falls Gründer die Aktien als Miteigentümer erwerben muss zusätzlich zu den früheren Angaben bestimmt werden, wer von ihnen bevollmächtigte Person ist;
bei juristischen Personen: den Namen, die Rechtsform, die Handelsregisternummer, den Sitz und das Register, in dem die diese Person betreffenden Angaben gespeichert und aufbewahrt werden, sowie den Vornamen, den Namen, die Personenkennzahl/das Geburtsdatum und den Wohnort bzw. die Korrespondenzadresse des Vertreters dieser juristischen Person; bei ausländischen juristischen Personen: zusätzlich der Staat, in dem diese Person registriert ist, Registernamen und das Datum der Registrierung; falls der Gründer ein Staat oder Gemeinde ist: den Namen und den Code des Staates oder der Gemeinde, die Institution, die entsprechende Gründerrechte und -Pflichte vertritt, die Rechtsform und den Sitz dieser Institution; falls die Gründer die Teilnehmer eines Fonds sind, der über keine Rechte als juristische Person verfügt, sind auch der Name des Fonds und die Registernummer anzugeben.
den Namen und den Sitz der neuen Gesellschaft;
die zur Vertretung der neuen Gesellschaft befugten Personen sowie die Rechte und Pflichten dieser Personen;
die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft;
den Nennbetrag und den Ausgabebetrag der Aktie;
die Zahl der Aktien nach Gattungen und die aus ihnen zustehenden Rechte;
die Zahl der von jedem Gründer zu erwerbenden Aktien sowie ihre Zahl nach Gattungen;
Verfahren und Fristen für die Leistung von Einlagen auf Aktien, die von jedem Gründer erworben werden, sowie die Verfahren und Fristen für die Leistung von Stammeinlagen;
die Einlage, die nicht Geldeinlage ist, und ihren Wert, soweit die Aktien teilweise durch eine Einlage eingezahlt werden, die nicht Geldeinlage ist;
die Fristen für die Einberufung der Gründungsversammlung bei mehreren Gründern;
das Verfahren für die Vorlage von Unterlagen der in Gründung befindlichen Gesellschaft;
Regelungen über die Entschädigung und Entlohnung in Zusammenhang mit der Gründung;
das Verfahren für den Abschluss von Geschäften der Gesellschaft in Gründung und die Genehmigung solcher Geschäfte;
das Verfahren für die Rückerstattung erbrachter Stammeinlagen bei Nichteintragung der Gesellschaft;
das Abschlussdatum des Gründungsvertrags.
 

Rz. 33

Der Gründungsvertrag der Gesellschaft kann auch andere Bestimmungen enthalten, die den gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen. Da die Gesellschafter grundsätzlich frei miteinander Verträge schließen dürfen, erhält meistens der Gründungsvertrag nur die im Gesetz festgelegten Bestimmungen. Andere Vereinbarungen können die Gesellschafter unabhängig vom Gründungsvertrag treffen. Solche Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich keiner bestimmten Form, es sei denn, das Gesetz schreibt für bestimmte Geschäfte (z.B. Grundstücksgeschäfte) spezielle Formerfordernisse vor. Es gibt Musterformulare der Gründungsordnung und des Gründungsvertrags, die alle erforderlichen Informationen beinhalten und bei der Gründung einer geschlossenen Aktiengesellschaft verwendet sein können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge