Rz. 93

Die Teilnahme an der Hauptversammlung ist mit der Unterschrift des Gesellschafters zu bestätigen. Die Liste der Gesellschafter mit den Unterschriften ist dem Protokoll beizulegen. Die Aufstellung und Unterzeichnung des Protokolls durch den ausgewählten Vorsitzenden und den Sekretär haben spätestens sieben Tage nach der Hauptversammlung zu erfolgen. Personen, die in der Hauptversammlung anwesend waren, steht das Recht zu, Einsicht in das Protokoll zu nehmen und innerhalb von drei Tagen seit der Einsichtnahme, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Hauptversammlung, ihre Bemerkungen oder Stellungnahme zu den Sachverhalten des Protokolls und zu ihrer Aufstellung schriftlich mitzuteilen.

 

Rz. 94

Ist der Inhaber aller Aktien der Gesellschaft ein einziger Gesellschafter, so werden seine schriftlichen Entscheidungen den Beschlüssen der Hauptversammlung gleichgestellt. Niederschriften oder andere Unterlagen, die den Beschlüssen der Hauptversammlung zugrunde liegen, sind öffentliche Urkunden. Ihre Verwahrung und Verwaltung bestimmen sich nach den im Gesetz der Republik Litauen über Archive vorgesehenen Verfahren. Die Fälschung dieser Urkunden wird bestraft.

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