Rz. 90

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig und gilt als stattgefunden, wenn dabei Gesellschafter anwesend sind, deren Aktien mehr als die Hälfte aller Stimmen erreichen. Wurde die Beschlussfähigkeit festgestellt, so gilt sie als während der ganzen Versammlung bestehend. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, so gilt die Hauptversammlung als nicht durchgeführt und es wird erneut eine Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Ist für die Beschlussfassung die Zustimmung der Inhaber einer gewissen Aktiengattung erforderlich, so wird der Beschluss über diese Zustimmung in einer Versammlung der Inhaber der entsprechenden Aktiengattung gefasst. Jede Hauptversammlung hat den Vorsitzenden und den Sekretär der Versammlung zu wählen. Auf die Wahl des Vorsitzenden und des Sekretärs kann verzichtet werden, wenn in der Hauptversammlung weniger als drei Gesellschafter anwesend sind. Die Wahl des Vorsitzenden und des Sekretärs entfällt, soweit alle anwesenden Gesellschafter das Stimmrecht schriftlich ausgeübt haben.

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