Rz. 38

Die Eheschließung mit einem litauischen Staatsbürger oder mit einer Person, die eine ständige Aufenthaltsgenehmigung besitzt, ist einer der Fälle, in denen eine ausländische Person eine zeitlich befristete Aufenthaltsgenehmigung oder EG-Aufenthaltsgenehmigung beantragen und erwerben kann. Das ausländerrechtliche Bleiberecht wird durch das Ausländergesetz der Republik Litauen geregelt.[22] Im Prinzip werden alle Ausländer in zwei Gruppen geteilt: Zu der ersten Gruppe gehören alle Staatsbürger aus den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen und weitere Staatsbürger der Freihandelszone Europas. Diese Personen können 3 Monate innerhalb eines halben Jahres in Litauen bleiben und auf eine vereinfachte Weise eine EG-Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre erhalten. Für den Erhalt der EG-Aufenthaltsgenehmigung muss u.a. ein bestimmtes Mindesteinkommen, dessen Höhe von der individuellen Situation abhängt, nachgewiesen werden. Sie benötigen keine zusätzliche Arbeitserlaubnis.[23] Zu der anderen Gruppe zählen alle anderen Personen, die keine Staatsbürger aus den Mitgliedstaaten der EU und den oben genannten Staaten sind. Sie können eine normale Aufenthaltsgenehmigung jeweils für 1 Jahr bekommen, die bereits vor der Einreise nach Litauen erhältlich ist, wenn sich die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht offiziell in Litauen aufhält. Um in Litauen arbeiten zu dürfen, benötigen diese Personen eine Arbeitserlaubnis.

 

Rz. 39

Art. 19 Teil 1 des neu gefassten Gesetzes über die Staatsangehörigkeit[24] sieht folgende Auswirkungen der Ehe vor: Ausländer, die die litauische Staatsangehörigkeit erwerben möchten und sich in einer Ehe mit einem litauischen Staatsbürger befinden, können die Staatsangehörigkeit aufgrund der Naturalisation durch erleichterte Voraussetzungen erlangen. Sie müssen zusammen mit dem litauischen Ehegatten seit sieben Jahren in Litauen gelebt haben[25] und die Prüfungen über den Nachweis der Kenntnisse der litauischen Sprache und Grundlagen der Verfassung bestehen. Darüber hinaus muss der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen ständigen Wohnsitz in Litauen haben und darf keine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder muss nach dem Erwerb der litauischen Staatsangehörigkeit automatisch der früheren Staatsangehörigkeit verlustig gehen.

[22] Lietuvos Respublikos įstatymas dėl užsieniečių teisinės padėties, Žin. 2004, Nr. 73–2539; Lietuvos Respublikos įstatymo "Dėl užsieniečių teisinės padėties" Nr. IX-2206 pakeitimo įstatymas Nr. XII-2080, TAR, 2015–11–27, Nr. 18919.
[23] Mehr dazu z.B. www.migracija.lt.
[24] Lietuvos Respublikos pilietybės įstatymas, Žin. 2010, Nr. 144–7361; Lietuvos Respublikos pilietybės įstatymo 18 ir 40 straipsnių papildymo ir pakeitimo įstatymas Nr. XII-269, Žin. 2013, Nr. 54–2674.
[25] Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 16.12.2004 geheiratet und in Litauen gelebt haben, gilt die Frist der vorherigen Fassung des Art. 14, die nur 5 Jahre gemeinsames Leben in Litauen als Voraussetzung festgelegt hat.

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