Rz. 17

Gemäß Art. 14 des Gesetzes über die Eintragung der Akten über den Personenstand (Civilinės būklės aktų registravimo įstatymas) gibt es grundsätzlich zwei zuständige Eheschließungsstellen: Die Eintragung der Ehe erfolgt beim zuständigen Standesamt (civilinės metrikacijos įstaiga) und bei den Konsularstellen der Republik Litauen. Die Zuständigkeit des Standesamtes hängt vom Wohnsitz der zukünftigen Ehepartner oder eines von ihnen sowie ihrer Eltern ab.

Die Eheschließung selbst kann in den Räumlichkeiten des Standesamtes oder aber an anderen durch den Stadtrat bestimmten repräsentativen Orten erfolgen. Sind solche repräsentativen Orte nicht bestimmt, kann die Zeremonie auch an von den Eheschließenden gewählten Orten durchgeführt werden. Dies darf jedoch weder die öffentliche Ordnung stören noch gegen Moralvorstellungen verstoßen. Der selbst gewählte Ort muss sich im zuständigen Territorium des Standesamtes befinden. Im Falle von Konsularstellen ist diejenige Stelle zuständig, die sich am Wohnort eines der Eheschließenden befindet. Im Fall der bescheinigten Krankheit eines der Eheschließenden kann die Eheschließung durch das für dieses Gebiet zuständige Standesamt auch in der Wohnung oder aber einer Gesundheitseinrichtung erfolgen.

Wird die Ehe mit einem Häftling geschlossen, so findet die Eheschließung in den Räumlichkeiten der Haftanstalt durch das dort zuständige Standesamt statt.[14]

 

Rz. 18

Im Fall einer kirchlichen Eheschließung muss diese innerhalb von 10 Tagen beim zuständigen Standesamt angemeldet werden (Art. 3.24 Abs. 3 ZGB). Das Standesamt nimmt die Eintragung der Ehe vor. Dann gilt die kirchliche Ehe zivilrechtlich wirksam geschlossen und zwar rückwirkend ab dem Tag der kirchlichen Eheschließung (ex tunc). Wird die dafür vorgeschriebene Frist von 10 Tagen nicht eingehalten, entfaltet die Eheschließung erst ab dem Tag der Eintragung beim Standesamt ihre Wirksamkeit (ex nunc) (Art. 3.24 Abs. 4 ZGB).

[14] Mikelėnas, Kommentar des Zivilgesetzbuches der Republik Litauen, S. 543 Rn 2 f.

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