Rz. 11

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn

kein Testament vorhanden ist oder soweit mit dem Testament nicht das ganze Vermögen des Erblassers an die Erben übertragen wurde;
das Testament für ungültig erklärt wurde;
die testamentarischen Erben auf ihren Erbteil ausdrücklich verzichtet oder die Erbschaft nicht angenommen haben;
ein testamentarischer Erbe vor Eintritt des Erbfalls gestorben und ein weiterer nicht eingesetzt ist.
 

Rz. 12

Gesetzliche Erben sind:

die Verwandten (Art. 5.5.1.1, 5.11 lit. BGB);
der überlebende Ehegatte des Verstorbenen (Art. 5.5.1.1, 5.13 lit. BGB);
der Staat (Art. 5.5.1.1 lit. BGB).

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