Rz. 98

Liechtenstein folgte bisher der Sitztheorie.

 

Rz. 99

Die Sitzverlegung einer Liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland und somit die Unterstellung der Gesellschaft unter ausländisches Recht ist ohne Auflösung der Gesellschaft nur mit Bewilligung des Amtes für Justiz zulässig (vgl. Art. 234 Abs. 1 PGR).

 

Rz. 100

Grenzüberschreitende Verschmelzungen wären nach nationalem Recht grundsätzlich möglich, wobei zu beachten ist, dass je nach Verschmelzungsart die GmbH nach liechtensteinischem Recht durch die Fusion mit einer ausländischen Gesellschaftsform untergeht.

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