Rz. 63

Der Eintrag der Gesellschafter und ihrer Stammeinlagen kann in einer besonderen vom Handelsregister geführten Liste nach den für die Genossenschafterliste aufgestellten Vorschriften entsprechend erfolgen.[26]

 

Rz. 64

Die Gesellschaft führt das sog. Anteilsbuch; die Geschäftsführer haften für einen durch mangelhafte Führung des Anteilsbuches verursachten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unbeschränkt und solidarisch, Art. 402 Abs. 3 PGR. Zu Beginn jedes Geschäftsjahres muss gegenüber dem Handelsregister die Erklärung über die Änderungen abgegeben werden bzw. die Erklärung, es habe sich nichts geändert.[27]

 

Rz. 65

Über die Stammeinlagen aller Gesellschafter wird ein Anteilsbuch geführt, aus dem Namen und Wohnort bzw. Firma und der Sitz jedes Gesellschafters und der Betrag der übernommenen Einlagen und der hierauf geleisteten Einzahlungen sowie jeder Übergang einer Gesellschaftseinlage und jede hierauf bezügliche Änderung ersichtlich sein sollen, Art. 402 Abs. 1 PGR.

 

Rz. 66

Den Eintragungen im Gesellschafterbuch kommt deklarative Bedeutung zu.

[26] Eingefügt durch LGBl 2000 Nr. 279.
[27] Eingefügt durch LGBl 2000 Nr. 136.

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