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Bei der Mindestzahl an Gesellschaftern heißt es im Gesetz "eine oder mehrere", d.h. die Ein-Personen-Gesellschaft ist ausdrücklich zugelassen.[11] Bis zur Änderung durch LGBl 2000 Nr. 279 lautete Art. 389 Abs. 1 PGR "Mehrere Personen…", d.h. die Ein-Personen-Gesellschaft war nicht zulässig. Bei der Höchstzahl an Gesellschaftern existiert eine relativ überraschende Regelung in Art. 389 Abs. 3 PGR: Die Regierung kann im Verordnungswege die Anzahl der Gesellschafter auf 30 begrenzen. "Personen, Firmen oder privat- oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen" können Gesellschafter sein, Art. 389 Abs. 1 PGR.

Sofern nichts Abweichendes zwischen den Ehegatten vereinbart wurde, gilt im Fürstentum Liechtenstein während aufrechter Ehe das Prinzip der Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer des von ihm eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens bleibt. Die Verfügungsgewalt des jeweiligen Vermögens geht nicht auf den anderen Ehegatten über. Auch im Zusammenhang mit Gesellschaftsanteilen hat der andere Ehegatte keine Rechte oder Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.

Im Zeitpunkt der Scheidung wird der Grundsatz der Gütertrennung durchbrochen und es kommt zur Gütergemeinschaft. Das Liechtensteinische Eherecht sieht jedoch die Möglichkeit vor, die Gesellschafterstellung zu schützen. In Art. 89a Abs. 2a EheG wird normiert, dass auf die Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses ausnahmsweise im Voraus verzichtet werden kann, wenn die Ausscheidung von Vermögensbestandteilen zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen darstellen. Von dieser Ausnahme nicht mitumfasst sind Anteile an einem Unternehmen, bei denen es sich um eine bloße Wertanlage handelt.[12] Diese Bestimmung wirkt nur auf Ebene der Ehegatten. Der Gesellschaft erwachsen aus dieser Bestimmung keine Rechte.

Im Verhältnis der Gesellschafter ist in Art. 404 Abs. 1 PGR normiert, dass alle Rechte und Pflichten die durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht erworben werden, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf die erwerbende Person übergehen. Nach Art. 404 Abs. 6 PGR besteht jedoch die Möglichkeit, die Statuten der jeweiligen Gesellschaft in der Form auszugestalten, dass Stammanteile, die gemäss Abs. 1 durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht auf einen Dritten übergegangen sind, durch die Gesellschaft eingezogen oder durch die Gesellschaft oder einen oder mehrere Mitgesellschafter sowie durch eine sonstige Person aufgegriffen werden können oder dieser Dritte aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Sofern die Regelung nicht gegen die guten Sitten verstößt und die Abfindung mindestens jener entspricht, die bei Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund in den Statuten vorgesehen ist, kann die Abfindung vertraglich festgelegt werden.[13] Um die Liquidationssicherung der GmbH sichern zu können, ist eine Ratenzahlung oder Stundung im Rahmen statutarischer Abfindungsvereinbarungen grundsätzlich zulässig.[14]

Bei den aufgeführten Normen handelt es sich um unternehmerfreundliche Bestimmungen, mit denen der Liechtensteinische Gesetzgeber umfassende Regelungen vorgesehen hat, die Gesellschaft vor ungewünschten Übertragungen von Gesellschaftsanteilen zu schützen.

[11] Das Gewerbegesetz (LGBl 1970 Nr. 21); zul. geändert LGBl 2020 Nr. 415) und durch eine VO (s. LGBl 2011 Nr. 226) ergänzt, zul. geändert LGBl 2020 Nr. 469. Hinzu kam ein Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (DienstleistungsG), LGBl 2010 Nr. 385 nebst entsprechender VO, LGBl 2010 Nr. 447.
[12] Art. 89a Abs. 2a EheG, LGBl 1974 Nr. 020, zuletzt geändert durch LGBl 2014 Nr. 272.
[13] LGBl 1926 Nr. 004, zuletzt geändert durch LGBl 2020 Nr. 308.
[14] BuA Nr. 68/2016, 36.

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