Rz. 80

Wenn nicht statutarisch anders geregelt, erfolgt diese durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit (Art. 396 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 396 Abs. 3 PGR).

 

Rz. 81

Geschäftsführer sind im Handelsregister unter Angabe des Zeichnungsrechts (Einzel- bzw. Kollektivzeichnungsrecht) einzutragen.

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